Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten

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zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen (Art. 12b ff.) vorzusehen. Die Weiterbildung und die Einhaltung der Sorgfaltspflicht sowie für Bergführer und Bergführerinnen der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Erbringen einer vergleichbaren finanziellen Sicherheit sind gemäss der Minderheit Berufspflichten. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann die Anordnung folgender Disziplinarmassnahmen durch die Aufsichtsbehörde zur Folge haben: eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis 20'000 Franken, ein befristetes oder definitives Verbot für die gewerbsmässige Ausübung der von diesem Gesetz erfassten Tätigkeiten (Art. 12b). Das von einer kantonalen Behörde angeordnete Verbot gilt für das gesamte Gebiet der Schweiz (Art. 12d).

Nach Auffassung der Mehrheit gelten als Voraussetzung für die Bewilligungserteilung insbesondere die Einhaltung der Sorgfaltspflicht und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder nötigenfalls der Nachweis einer gleichwertigen finanziellen Sicherheit für Anbieter von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e und Artikel 2. Dass die Anbieter versichert sein oder über die finanziellen Mittel verfügen müssen, welche der Versicherungsdeckung bei einem Unfall gleichkommt, ist wichtig im Hinblick auf den Gesetzeszweck des Konsumentenschutzes. Dieses Element muss demnach eine Voraussetzung für die Ausübung der Aktivität sein und darf nicht dem freien Ermessen des Anbieters überlassen bleiben. Die Mehrheit der Kommission weist darauf hin, dass es bei diesem Gesetz nicht um die Sanktionierung der Anbieter geht. Damit der Konsument und die Konsumentin sich auf sicherere Anbieter verlassen können, reicht es nicht aus, als Kernelemente nur Berufspflichten vorzusehen, die bei Nichteinhaltung sanktioniert werden.

Art. 13 Datenschutz

Artikel 13 schafft die aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendige gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes stehenden Personendaten. In Absatz 1 geht es darum, die zuständige kantonale Stelle zu ermächtigen, die zur Erteilung, zur Erneuerung und zum Entzug der Bewilligung notwendigen Personendaten zu bearbeiten.

Nach Absatz 2 kann die kantonale Stelle Dritten auf Anfrage mitteilen, ob eine bestimmte Person oder eine Unternehmung über die von ihr behauptete Bewilligung verfügt. Dritte müssen hierfür kein berechtigtes Interesse geltend machen. Die Bearbeitung der Personendaten richtet sich im Übrigen nach den jeweiligen kantonalen Datenschutzvorschriften.

4. Abschnitt: Kantonale Einschränkungen für den Zugang zu bestimmten Gebieten

Art. 14

Das Gesetz räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, aus Gründen des Natur- oder Heimatschutzes die gewerbsmässige Begehung bestimmter Gebiete oder Wasserläufe zu verbieten. Dieser Hinweis ist im Prinzip deklaratorischer Natur, da entsprechende Verbote bereits gestützt auf die geltende Natur- und Umweltschutzgesetzgebung erlassen werden könnten. Es erscheint jedoch sinnvoll, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz daran zu erinnern. Es versteht sich