Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten

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von selbst, dass der Inhaber einer Bewilligung keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung einer Aktivität in allen Gebieten ableiten kann.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen (Art. 15 und 16)

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes sind als Übertretungen ausgestaltet (Art. 15). Die Strafandrohung ist Haft oder Busse bis 10’000 Franken. Diese Bussenhöhe rechtfertigt sich in Anbetracht der zur Disposition stehenden Rechtsgüter aus präventiven Gründen, um die Ausübung einer dem Gesetz unterstellten Aktivität ohne Bewilligung unattraktiv zu machen. Als Straftatbestände figurieren die Erschleichung einer Bewilligung durch unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben (Bst. a) oder die Ausübung der Tätigkeit als Bergführerin oder Bergführer, resp. Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen oder das Anbieten einer Risikoaktivität nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e ohne Bewilligung (Bst. b).

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen (Art. 16).

6. Abschnitt: Unterstützung juristischer Personen des Privatrechts (Art. 17)

Mit Artikel 17 wird die Rechtsgrundlage für eine Beteiligung des Bundes an der Stiftung „Safety in adventures“ geschaffen48. Eine gesetzliche Grundlage ist gemäss herrschender Lehre und Praxis49 erforderlich, wenn die Eidgenossenschaft sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Form der juristischen Person des privaten Rechts bedienen will. Mit der Umschreibung des Zwecks wird das Engagement des Bundes inhaltlich begrenzt.

Da seinerzeit die Gründung der Stiftung „Safety in adventures“ als dringlich erachtet wurde und es für deren Akzeptanz von entscheidender Bedeutung war, dass der Bund von allem Anfang an mitwirkt, beschloss der Bundesrat am 16. Juni 2003 die Stiftung auch ohne klare formellgesetzliche Grundlage mitzugründen und für das Stiftungskapital eine Sacheinlage von 50'000 Franken aufzubringen. Mit der vorliegenden Norm steht dem Bund grundsätzlich auch die Möglichkeit offen, sich an andern juristischen Personen zu beteiligen sofern sich dies als notwendig erweisen sollte.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

Die Kantone vollziehen das Gesetz. Sie bestimmen die für die Erteilung, die Erneuerung oder den Entzug der Bewilligung zuständigen Abgabestellen. Der

48 Vgl. hierzu auch die Hinweise in Ziff. 2.1.4.

49 Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz. 1193, Pierre Moor, Droit administratif, volume III, Bern 1992, S. 153 mit Hinweis auf S. 149 f.; sowie aus der Praxis: Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).