Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten

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Art. 11 Entzug der Bewilligung

Artikel 11 umschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine einmal erteilte Bewilligung entzogen wird. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn Unternehmen oder Einzelpersonen nicht mehr über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen. Oder die zuständige kantonale Behörde kann die Bewilligung entziehen, wenn keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung der jeweiligen Aktivitäten mehr besteht. Dies dürfte beispielsweise bei schweren Verfehlungen der Bewilligungsinhaber der Fall sein.

Der Bewilligungsentzug ist die schwerste aufsichtsrechtliche Massnahme. Das Gesetz beschränkt sich darauf, explizit nur diese Massnahme zu nennen. Es versteht sich aber von selbst, dass die kantonalen Vollzugsorgane bei aufsichtsrechtlichen Interventionen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten haben. Für den Fall, dass der ordnungsgemässe Zustand auch durch Massnahmen wieder hergestellt werden kann, die milder als der Bewilligungsentzug sind, ist daher den milderen Massnahmen den Vorzug zu geben. Zu denken ist beispielsweise an die Anordnung zusätzlicher Ausbildung oder an die Anweisung an ein Unternehmen, einen nicht geeigneten Mitarbeiter nicht mehr einzusetzen.

Art. 12 Gebühren

Bei der vorliegenden Gebühr handelt es sich um das Entgelt für die Erteilung, die Erneuerung oder den Entzug der Bewilligung. Im Zuge der bundesrechtlichen Vereinheitlichung der Bewilligungsanforderungen für das Anbieten von Risikoaktivitäten erscheint es auch geboten, die Gebühren für die Bewilligung landesweit einheitlich zu regeln. Der Kreis der Abgabepflichtigen ergibt sich aus dem Gesetz; es sind die Bergführer und -führerinnen, die Schneesportlehrer und - lehrerinnen sowie die Unternehmen, die eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität anbieten.

Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Höhe der für die Bewilligung zu erhebenden Gebühr festzulegen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist insbesondere das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Die Gebühren sind so festzusetzen, dass sie den tatsächlichen Aufwand der Bewilligungserteilung durch die Kantone nicht übersteigen. Die Gebühr für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Bewilligung wird im Übrigen von den kantonalen Abgabestellen erhoben.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung47 ist dem Legalitätsprinzip Genüge getan, wenn

– wie vorliegend – auf Stufe des formellen Gesetzes die Kompetenz zur Abgabeerhebung erwähnt wird, da es sich um eine kostenabhängige Kausalabgabe handelt, die der Überprüfung durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegt.

Art. 12a bis 12e Berufspflichten und Disziplinarverfahren

Nach dem Konzept der Minderheit (vgl. Kommentar zu Art. 4 bis 8) wäre das Gesetz mit Bestimmungen über die von den verschiedenen Anbietern einzuhaltenden Berufspflichten (Art. 12a) zu ergänzen und ein Disziplinarverfahren

47 BGE 151 I 173 ff. mit weiteren Hinweisen, sowie Sutter-Somm, St. Galler Kommentar zu Art. 164 BV, Rz. 12.