Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilnehmern an solchen Aktivitäten die damit einhergehenden Risiken ins Bewusstsein zu bringen.

2.4 Diskussionspunkte der Kommission

Die Kommission befasste sich mit verschiedenen Aspekten, welche den Regelungsbereich tangieren und bei denen es angebracht sein könnte, eine gesetzliche Regelung vorzusehen. Insbesondere geprüft hat sie dabei die Fragen der Rettungspflicht und des Rettungswesens sowie des Verhältnisses zur Revision des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)23. Wie hiernach dargelegt, ist in diesen Bereichen allerdings kein Handlungsbedarf ersichtlich.

Zudem prüfte die Kommission das Verhältnis dieses Vorentwurfs zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über den freien Personenverkehr )24.

2.4.1 Rettungspflicht

Gemäss Artikel 128 des Strafgesetzbuches (StGB)25 wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, sowie wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert. In Lehre und Praxis wird im Übrigen „einhellig die Aufopferung leicht ersetzbarer materieller Werte als zumutbar bezeichnet, wenn es um die Rettung eines Menschenlebens geht“26.

Bergführer, Schneesportlehrer, andere Anbieter sowie die geführten Gäste unterstehen somit der allgemeinen Nothilfepflicht. In einer Notlage obliegt diese Pflicht in erster Linie dem Tourenleiter; ebenfalls strafbar machen würde sich der Gast, wenn er den Tourenleiter an der Hilfeleistung hindern würde.

Soweit kantonales Recht selbst die Nothilfepflicht statuiert, wird es durch Artikel 128 StGB verdrängt. Von Bedeutung bleibt kantonales Recht noch, soweit es „andere, sachlich mit der Nothilfe zusammenhängende Tatbestände“ vorsieht27.

Nach dem allgemeinen Gefahrensatz hat derjenige, der eine Gefahr schafft, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass jemand zu Schaden kommt28. Dieser Grundsatz wird im Vorentwurf zusammen mit verschiedenen Konkretisierungen, wie sie in der Rechtsprechung und Praxis entwickelt worden sind, ausdrücklich verankert29. Dazu gehört insbesondere auch die Pflicht von Bergführern, Schneesportlehrern und anderen gewerbsmässigen Anbietern von

23SR 943.02

24 SR 0.142.112.681

25 SR 311.0

26 Peter Aebersold, Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, zu Art. 128, N 27.

27 Gunther Arzt, Verfolgungsverzicht und Unterlassung der Nothilfe in: ZBJV 1991, S. 458.

28 BGE 129 IV 121, E. 2.1; 122 IV 20, E. 2b/aa.

29 vgl. Erläuterungen zu Art. 3.