Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten
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Aktivitäten zeichnen sich dadurch aus, dass sie ausschliesslich oder doch überwiegend - eine Ausnahme stellt zur Zeit einzig das Canyoning dar, das auch von hierzu speziell ausgebildeten Bergführern angeboten wird - durch Unternehmen erbracht werden. Das heisst, für die Durchführung einer Aktivität ist nicht eine Person alleine, sondern je nach Aktivität sind verschiedene Personen verantwortlich, die ihrerseits wiederum in gewissen hierarchischen Positionen des Unternehmens anzutreffen sind. So werden an einer Aktivität interessierte Personen durch verschiedene Personen betreut und es ist entscheidend, durch die Gestaltung der Betriebsabläufe ein möglichst hohes Mass an Sicherheit zu erreichen. Kommt dazu, dass zwar für die einzelnen Aktivitäten mittlerweile Ausbildungsgänge existieren und auch Bestrebungen im Gang sind, diese durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als Berufsbildung anerkennen zu lassen. Kein Ausbildungsgang befähigt aber zur Zeit die Absolventen, ohne Beizug von weiteren Spezialisten ein Angebot mit den erstrebenswerten Sicherheitsstandards durchzuführen.
Um dieser spezifischen Situation gerecht zu werden, sieht der Gesetzesvorentwurf vor, dass für die Sicherheit des Angebotes Gewähr geboten werden muss und dass sich die Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e zertifizieren lassen müssen (Abs. 1 Bst. a und b). Der Entwurf verzichtet darauf, selbst Näheres über die Sicherheitsanforderungen zu regeln. Er überträgt diese Aufgabe in Absatz 2 dem Bundesrat. Dem Bundesrat kommt die Kompetenz zu, die zumutbaren sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit zu regeln. Er hat insbesondere auch sicherzustellen, dass sich die Sicherheitsanforderungen in einem zumutbaren Rahmen bewegen und nicht so hoch angesetzt werden, dass die Ausübung der Aktivitäten verunmöglicht wird.
Auch der Bundesrat wird jedoch in der Verordnung die Sicherheitsanforderungen nicht im Detail regeln. Er wird sich vielmehr auf vorhandene Strukturen im Bereich der Zertifizierung von Dienstleistungen hinsichtlich der Konformität mit Sicherheitsanforderungen stützen können. Die Festlegung der Sicherheitsanforderungen im Einzelnen wird er dabei - in dem durch Gesetz und Verordnung definierten Rahmen - Zertifizierungsstellen überlassen. Dieses Vorgehen lehnt sich an die Regelung an, wie sie das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden für das Schaustellergewerbe und Zirkusse kennt. Im Rahmen der Zertifizierung werden vor allem die Prozesse, Betriebsabläufe, das verwendete Material sowie die Aus- und Weiterbildung der konkret bei der Durchführung von Aktivitäten eingesetzen Personen überprüft. Als Beispiel für eine Zertifizierungsstelle ist gegenwärtig namentlich die Stiftung "Safety in adventures" zu nennen44.
Um die Qualität von Zertifizierungsstellen zu gewährleisten, wird der Bundesrat in der Verordnung vorsehen, dass diese akkreditiert sein müssen. Akkreditierung bedeutet dabei die Anerkennung der Fachkompetenz einer Zertifizierungsstelle zur Erteilung von Zertifikaten in einem bestimmten Bereich. In der Schweiz werden Akkreditierungen namentlich durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle erteilt, welche gegenwärtig dem Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung angegliedert ist45.
44 vgl. Ziff. 2.1.4.
45 vgl. zum System der Akkreditierung: Art. 10 des Bundesgesetzes vom über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51, sowie die Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen, SR 946.512