Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten

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auf markierten Pisten. Eine Kommissionsminderheit (Joder, Baumann J. Alexander, Hochreutener, Imfeld, Mathys, Pagan) möchte dem Gesetz auch die von Schneesportlehrern auf markierten Pisten angebotenen Aktivitäten unterstellen und somit nicht zwischen Schneesport auf markierten Pisten und Schneesport abseits markierter Pisten unterscheiden. Die Minderheit weist darauf hin, dass Schneesport auf markierten Pisten nicht risikofrei sei und dass deshalb Schneesportlehrerinnen und -lehrer dementsprechend ausgebildet werden müssen. Sie möchte zudem die Gesetzgebung auf dem ganzen Gebiet der Schweiz vereinheitlicht haben, damit die Bedingungen für den Marktzugang für alle gleich sind, also auch für Ausländer, die in die Schweiz unterrichten kommen. Nach Auffassung der Minderheit ist es notwendig, die Ausübung der Schneesportlehrertätigkeit zu regeln wie dies in den Nachbarländern und insbesondere in Frankreich der Fall ist.

In der Schweiz sind zahlreiche Schneesportlehrerinnen und -lehrer tätig. Nicht sämtliche Aktivitäten, die von diesen angeboten werden, sollen einer Bewilligungspflicht unterstehen. Bei Schneesportaktivitäten auf markierten Pisten lassen sich nämlich Naturgefahren nahezu ausschliessen und es bedarf auch keiner besonderen Kenntnisse oder Sicherheitsvorkehren. Eine Ausdehnung des Gesetzes auf sämtliche Schneesportaktivitäten, die auf und neben den Pisten ausgeübt werden, würde den diesem Gesetz zugrunde liegenden Risikobegriff verändern. Das Risiko ergäbe sich lediglich daraus, dass Schneesportaktivitäten auf Pisten ein gewisses Gefahrenpotential innewohnt. Wird dieser Ansatz konsequent verfolgt, müssten auch andere Aktivitäten wie z.B. Tauchen, Mountainbiken, Segeln oder Surfen dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt werden. Im Übrigen sind Schneesportlehrerinnen und -lehrer nicht nur auf Abfahrtspisten tätig, sondern auch auf Langlaufloipen. Das Gesetz kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn es sich um Aktivitäten handelt, die im weitesten Sinne im Gebirgsraum stattfinden und deren Ausübung besondere Kenntnisse erfordert sowie mit erhöhtem Risiko verbunden ist36. Das Vorliegen eines Risikos genügt nicht, es muss ein erhöhtes Risiko gegeben sein.

Beim Führen von Gästen auf markierten Pisten steht die Vermittlung der richtigen Technik und das Wissen um das korrekte Benehmen auf Skipisten im Vordergrund. Hierfür braucht ein Schneesportlehrer oder eine Schneesportlehrerin aber keine staatliche Bewilligung. Eine Ausbildung, wie vom Verband Schneesport Schweiz (Swiss Snowsports) angeboten, ist ausreichend.

Art. 2 Weitere Aktivitäten

Im Bereich von Trendsportarten oder –aktivitäten ist eine stete Entwicklung zu beobachten. In den letzten Jahren haben sich bestehende Angebote verändert und neue Angebote entwickelt. Es ist daher angebracht, dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, neue Aktivitäten im umschriebenen Gefahrenbereich dem Gesetz zu unterstellen oder Aktivitäten ausserhalb dieses Bereichs vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassen zu lassen, sofern diesen ein vergleichbares Gefährdungspotential zukommt37.

Die Kommission hat ebenfalls geprüft, ob der Geltungsbereich nicht breiter zu fassen wäre und sich generell am Risiko bzw. an der Gefahr einer Aktivität

36 vgl. Erläuterungen zu Art. 1.

37 vgl. Erläuterungen zu Art. 1.