Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten
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und Uri15. Gleich wie bei den Regelungen des Bergführerwesens unterstellen diese Kantone die Tätigkeit des Schneesportlehrers entweder einer Bewilligungspflicht oder schreiben gewisse Anforderungen vor. In diesen Regelungen werden die Tätigkeiten des Schneesportlehrers und jene des Bergführers voneinander abgegrenzt. So wird im Kanton Graubünden je nachdem, ob eine Route von der Gemeinde freigegeben ist oder nicht, eine Schneesportlehrerausbildung mit Lawinenausbildung oder eine Bergführerausbildung verlangt, um Wintergebirgstouren und Abfahrten mit Schneesportgeräten abseits markierter Pisten anbieten zu dürfen. Der Kanton Bern16, der keine besondere Regelung für Schneesportlehrer hat, nimmt in der Regelung über Bergführer eine entsprechende Unterscheidung vor.
Zu den Risikoaktivitäten finden sich in verschiedenen kantonalen Erlassen punktuelle Regelungen. Der Kanton Bern hält beispielsweise in seiner Bergführerverordnung fest, dass zum Führen auch das Begehen von Wasserläufen und Schluchten (Canyoning) gehört und verlangt von Bergführern, die Canyoning anbieten, dass diese über eine entsprechende Zusatzausbildung verfügen. Im Kanton Graubünden wird das Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen sinngemäss auf verwandte Tätigkeiten angewandt. Die Verordnung bezeichnet die verwandten Tätigkeiten. Zudem werden einzelne Risikoaktivitäten auch in den kantonalen Gesetzgebungen über die Gewässer oder im Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Riverrafting) und in der eidgenössischen Luftfahrtsgesetzgebung (Tandemflug mit Hängegleiter oder Gleitschirm) geregelt. Diese Regelungen zeichnen sich aber dadurch aus, dass nicht die Anwendung sondern das jeweilige für die Anwendung bestimmte Produkt (Boot oder Fluggerät) einer Regelung zugeführt wird.
2.1.2 Zivile und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Der Anbieter einer Risikoaktivität hat bereits nach der heutigen Rechtslage die Pflicht, alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die im konkreten Fall vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um die Sicherheit der Kundschaft zu garantieren17. Dies gilt sowohl mit Blick auf seine zivilrechtliche (vertragliche oder deliktische) Haftung18wie auch mit Blick auf seine Garantenstellung, die ihm gegebenenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zukommt19. Um bei einem Unfall nicht zu haften, muss der Anbieter allgemein gesprochen alle Gefahren eliminieren, mit denen die Kundschaft nicht rechnen muss; Gefahren also, welche für genügend aufmerksame Kunden nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen können.
15 Verordnung über das Skilehrer- und Bergführerwesen (Urner Rechtsbuch 70.2321)
16 Bergführerverordnung (BSG 935.221)
17 Eine vertragliche Sorgfaltspflicht ist namentlich anerkannt beim Vertrag zwischen dem Bergführer und seinen Kunden (vgl. dazu Laurent Moreillon, La responsabilité civile en cas d’accident de haute montagne, Diss. Lausanne 1987, S. 225ff; Fritz Anthamatten, Das Bergführer- und Skilehrerwesen in der Schweiz, Diss. Fribourg, Zürich 1986, S. 97 ff.).
18 BGE 126 III 115, E. 2a/bb; 113 II 246, E. 3 - 7.
19 BGE 129 IV 121, E. 2.1; 122 IV 147, E. 3b; 122 IV 19, E. 2b; 121 IV 211, E. 2a.