Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten
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Gemäss Absatz 2 Buchstabe a kommt dem Bundesrat auch die Kompetenz zu, in der Verordnung die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit der Ausweise festzulegen. Es sollen nach dem Wortlaut der Delegationsnorm nicht die einzelnen Ausweise aufgezählt werden. Vorgesehen ist vielmehr, dass in generell-abstrakter Weise die Voraussetzungen aufgezählt werden, damit ein in- oder ausländischer Fähigkeitsausweis dem Fachausweis gleichwertig ist. Die Kantone müssen sich bei der Erteilung der Bewilligung an diese bundesrechtlichen Vorgaben halten. Schliesslich regelt der Bundesrat nach Buchstabe c auch die Weiterbildung. Er wird sich dabei von den Ausbildungsangeboten des Bergführerverbandes leiten lassen.
Bergführer und Bergführerinnen sollen mit einer entsprechenden Zusatzausbildung auch andere Aktivitäten anbieten dürfen, die diesem Gesetz unterstellt sind. Zu denken ist hier in erster Linie ans Canyoning. Der Bundesrat wird in der Verordnung die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu umschreiben haben (Abs. 2 Bst. d).
Art. 6 Bewilligung für Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen
Wer heute einen Schneesportlehrer oder eine Schneesportlehrerin engagiert, will häufig auch Abfahrten ausserhalb markierter Pisten bestreiten. Dies ist mit ähnlichen Gefahren verbunden wie die Aktivitäten, die von Bergführerinnen und Bergführern angeboten werden. Es rechtfertigt sich daher, für das kommerzielle Anbieten von Abfahrten abseits markierter Pisten eine Bewilligung zu verlangen. Diese wird im Wesentlichen nach den genau gleichen Kriterien erteilt wie für die Bergführer und Bergführerinnen. Einzige Ausnahme stellt die in Artikel 5 vorgesehene Möglichkeit dar, dass Letztere unter Umständen auch bestimmte Risikoaktivitäten als Einzelpersonen anbieten dürfen. Nach Auffassung der Minderheit würden die meisten Versicherer das Anbieten von Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten von der Versicherungsdeckung ausschliessen. Deshalb könnten die Schneesportlehrer nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden, weil sie nicht in der Lage wären, diese Forderung zu erfüllen (vgl. Kommentare zu Art. 5 und 12a ff. betr. Sorgfaltspflicht).
Das Gesetz regelt nicht die fachlichen Anforderungen an die Schneesportlehrerinnen und -lehrer. Gleich wie bei den Bergführerinnen und -führer ist vorgesehen, dass sie über einen eidgenössischen Fachausweis oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Fähigkeitsausweis verfügen müssen. Um zur eidgenössischen Fachprüfung zugelassen zu werden, müssen Schneesportlehrer sich über das Bestehen eines Lawinenkurses ausweisen können. Es versteht sich von selbst, dass sich Schneesportlehrer auf Abfahrten ausserhalb markierter Pisten beschränken müssen, die keine alpintechnischen Kenntnisse verlangen, weil bei ihrer Ausbildung
- abgesehen vom Lawinenkurs - keine weiteren Befähigungen für die Bewältigung der Anforderungen des Hochgebirges vermittelt werden.
Art. 7 Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten nach
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e
Während bei den Bergführerinnen und Bergführern sowie den Schneesportlehrern für die Erteilung einer Bewilligung unter anderem auf das Vorliegen eines Fachausweises abgestellt werden kann, ist dies bei den Anbieterinnen der übrigen Risikoaktivitäten, die diesem Gesetz unterstellt sind,43 nicht möglich. Die meisten
43 vgl. Erläuterungen zu Art. 2.