Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten

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Art. 3bis

Eine Minderheit der Kommission (Menétrey-Savary, Aeschbacher, Hubmann, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer) möchte im Gesetz festgelegt haben, dass bei der Ausübung der diesem Gesetz unterstellten Aktivitäten Rücksicht auf die Umwelt genommen wird. Sie möchte die Fachleute, welche sportliche Aktivitäten in der Natur leiten, nahelegen, dass sie auf die Natur, die Fauna und die Flora Rücksicht nehmen und dass sie auch ihre Kundschaft zu umweltfreundlichem Verhalten anhalten. In den Augen der Kommissionsmehrheit gehört eine solche Umweltschutzbestimmung nicht in ein Gesetz, deren Zweck darin besteht, die Risiken einzuschränken, welche mit der Ausübung potenziell gefährlicher Sportarten einhergehen. Sie weist auch darauf hin, dass Bergführer und Bergführerinnen bei ihrer Ausbildung mit Umweltschutzfragen vertraut gemacht werden.

3. Abschnitt: Bewilligung

Art. 4 Bewilligungspflicht

Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst zwei Kategorien kommerziell angebotener Aktivitäten: einerseits die neuen Risikoaktivitäten im Freien, und zwar unabhängig vom jeweiligen Anbieter, andererseits die Aktivitäten unter der Leitung von Bergführerinnen und Bergführern sowie das Führen von Gästen abseits markierter Pisten durch Schneesportlehrerinnen und -lehrer.

Die Anbieter der erwänhnten Aktivitäten benötigen eine Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Damit Bergführer und Schneesportlehrer eine Bewilligung erhalten, müssen sie unter anderem über einen eidgenössischen Fachausweis verfügen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1). Für das Anbieten der neuen Risikoaktivitäten ist dieser Weg nicht möglich. Es gibt keine eidgenössischen Fachausweise für das Anbieten dieser Risikoaktivitäten und es wird diese auch auf absehbare Zeit nicht geben. Der Gesetzesentwurf ist vergleichbar mit dem System, welches im Rahmen des Reisendengewerbegesetzes40für die Kontrolle von Schaustellern und Zirkusbetreibern gewählt wurde. Die Anbieter von Risikoaktivitäten müssen – genau gleich wie Bergführer und Schneesportlehrer – Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bieten und eine angemessene finanzielle Sicherheit vorweisen können. Da nicht auf das Vorliegen eines eidgenössischen Fachausweises abgestellt werden kann, müssen sie sich zudem zertifizieren lassen (Art. 7 Abs. 1). Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die nötigen Regelungen erlassen; es wird ihm hierzu die Kompetenz eingeräumt, die zumutbaren sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Ausübung der betreffenden Aktivitäten zu regeln (Art. 7 Abs. 2). Dabei ist nach diesem Regelungskonzept klar, dass der Bundesrat nicht selbst die Anforderungen im Einzelnen festlegen wird, sondern vielmehr die Art und Weise, wie der Nachweis der Sicherheit erbracht werden kann, nämlich mittels Zertifikaten. Das Zertifikat ist demnach eine der Voraussetzungen, um eine Bewilligung zu erhalten. Die Aufsicht der öffentlichen Hand beschränkt sich auf die Kontrolle, ob ein Zertifikat vorliegt.

Zertifikate sollen von akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgestellt werden. Eine solche Zertifizierungsstelle prüft das Sicherheitskonzept des Anbieters

40 Gesetz über das Gewerbe der Reisenden; SR 943.1