Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten
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2. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20018 (BPV)
Art. 51a und Art. 51b
Die SVP lehnt eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst ab und beantragt die Streichung dieser Bestimmungen.
3. Verordnung vom 11. November 19529 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)
Art. 2a
LU hält diese Regelung für zu wenig klar und wünscht Präzisierungen gemäss den möglichen Konstellationen. LU stellt zudem die Frage, ob gemäss Artikel 18 FamZG der Anspruch nach dem FLG nicht in jedem Fall vorgehe.
34 Bemerkungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
Stellungnahmen für ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2009
Der 1. Januar 2009 wird von allen Kantonen bis auf VS als frühest möglicher Zeitpunkt bezeichnet. Von vielen Kantonen wird aber die bis dahin für die Anspassung der kantonalen Gesetzgebungen zur Verfügung stehende Zeit als eher knapp beurteilt und es wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die FamZV möglichst früh vorliegen sollte. Die kantonalen Ausgleichskassen halten die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009 für möglich, eine Einführung auf einen früheren Zeitpunkt jedoch für unrealistisch. Die FDP ist mit der Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009 einverstanden. Die LPS findet die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009 angemessen. Der SGV hält ein Inkrafttreten vor dem 1. Januar 2009 für unrealistisch.
Stellungnahmen für ein eher späteres Inkrafttreten
Für VS erscheint ein Inkrafttreten bereits auf den 1. Januar 2009 als nicht realistisch, weil dort im Gegensatz zu den übrigen Kantonen erst noch eine kantonale Familienausgleichskasse gegründet werden müsse. Die organisatorischen Bestimmungen sollten deshalb erst auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die SVP fragt sich, ob die Frist bis zum 1. Januar 2009 für die Kantone angesichts allfälliger Referendumsabstimmungen genüge.
Stellungnahmen für ein eher früheres Inkrafttreten
Nach Meinung der CVP sollte das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2008 vorverschoben werden. Die SP fordert eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2008, spätestens jedoch auf den 1. Juli 2008. Der KV Schweiz und der SVAMV möchten eine solche auf den 1. Januar 2008. Für die CSP den SGB, Travail.Suisse und Pro Familia ist die Inkraftsetzung erst auf den 1. Januar 2009 unverständlich. Der Schweizerische Gemeindeverband hält die Frist bis zur Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009 für relativ lang.