Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten
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weil der betreffende Kanton keine solche kennt. Das würde zu einer Benachteiligung des Kantons führen, der eine Geburtszulage eingeführt hat. Die SVP will diesen Absatz zu Gunsten der Gestaltungsfreiheit der Kantone gestrichen haben. Die Juristinnen Schweiz möchten, dass immer in erster Linie die Mutter Anspruch auf die Geburtszulage habe.
Art. 3 Adoptionszulage (Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)
Gemäss dem SGB sollten Adoptionszulagen in die Staaten der EU/EFTA exportiert werden, sofern diese Staaten Gegenrecht gewähren.
Absatz 3
Die SVP möchte diesen Absatz zu Gunsten der Gestaltungsfreiheit der Kantone gestrichen haben.
Art. 4 Stiefkinder (Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG)
Absatz 2
UR und JU sprechen sich für den Anspruch für Kinder des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin aus. TI fragt sich, ob die Kinder des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin nicht als Stiefkinder betrachtet müssten oder könnten. AG regt an zu prüfen, ob nicht auch Kinder des Partners oder der Partnerin in einem stabilen Konkubinatsverhältnis als Stiefkinder gelten sollten.
Die SVP fordert die Streichung dieses Absatzes.
Art. 5 Pflegekinder (Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG)
AG regt an zu prüfen, ob bei Pflegekindern nicht auf die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses verzichtet werden könnte, sofern die leiblichen Eltern keine Familienzulagen beziehen.
Art. 6 Aufkommen für den überwiegenden Teil des Unterhalts (Art. 4 Abs. 1 Bst. d
FamZG)
UR, SZ, OW, NW, ZG, SO, AR, GR und AG finden den Titel schwerfällig und schlagen folgende Formulierung vor: «Überwiegender Teil des Unterhalts». BL und TI schlagen vor, den Titel zu ändern, um der gleichen Systematik wie das FamZG zu folgen und von der Kategorie der Kinder auszugehen: «Geschwister und Enkelkinder».
UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, GR, AG, TG, NE, JU, TI und die
kantonalen Ausgleichskassen möchten jeweils ergänzen, dass es sich um die maximale «volle» Waisenrente handelt.
Art. 7 Voraussetzungen für Familienzulagen für Kinder im Ausland (Art. 4 Abs. 3
FamZG)
Die Kantone nehmen zur vorgeschlagenen Lösung wie folgt Stellung:
- ZH erklärt sich mit den in der FamZV geregelten materiellen
Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich einverstanden. Auch in Bst. c solle von «Familienzulagen» gesprochen werden.