Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten
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Absatz 2
SZ, ZG, SH und AI möchten keine Erhebung und Meldung der Verwaltungskosten an den Bund, für SZ ist zudem unklar, ob Kosten der Arbeitgebenden oder der Familienausgleichskassen gemeint sind. FR möchte in Absatz 2 Buchstabe d die Klammer, allenfalls mit Ausnahme des Wohnsitzstaates, gestrichen haben. BL fragt sich, ob für Absatz 2 die gesetzliche Grundlage reiche. TI möchte, dass auch der Umfang der Schwankungsreserve erhoben werde. VD findet die Bestimmung wenig klar. Vor allem der Begriff des «Aufenthaltsstatus» müsste präzisiert werden.
Die LPS und der Centre patronal möchten die Familienzulagen für Selbständigerwerbende nicht in der Statistik des Bundes haben, weil diese in der Kompetenz der Kantone lägen. Nach dem SGV sollten die statistischen Auswertungen auf ein vernünftiges Mass eingeschränkt werden; Absatz 2 Buchstabe d sei deshalb zu streichen.
Absatz 3
UR, ZH SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, AI, GR, AG, TG, NE, JU und TI
wünschen eine Ergänzung von Absatz 3, wonach der Bund die Kosten der Kantone für die Erhebung übernimmt.
Art. 23 Übergangsbestimmung
BL schlägt vor, explizit zu regeln, dass zum Abbau der Schwankungsreserve die Beitragssätze zu senken seien. VD möchte diese Bestimmung aufheben (s. Vorschlag oben zu Art. 13 Abs. 3). Die LPS und der SGB sind für die Streichung dieser Bestimmung, weil eine entsprechende Regelung in der Kompetenz der Kantone liege.
Anhang: Änderung bisherigen Rechts
1. Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz vom 20. Dezember 20007 (Rahmenverordnung BPG)
Art. 10
Absatz 2
Die SBB schlagen vor, die Kompetenz zum Ausrichten von ergänzenden Leistungen vollständig an die Arbeitgeber zu delegieren und als Kann-Vorschrift zu formulieren. Schon heute sind die Regelungen bei den verschiedenen Arbeitgebern unterschiedlich. Absatz 2 solle deshalb so formuliert werden:
«Der Arbeitgeber kann der angestellten Person ergänzende Leistungen ausrichten. Für solche Leistungen ist das FamZG sinngemäss anwendbar.».
Absatz 3
Entsprechend ihrem Vorschlag zu Absatz 2 verlangen die SBB die Streichung dieses Absatzes.