Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten
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Unter den 59 nicht offiziellen Vernehmlassungsteilnehmenden finden sich die folgenden Organisationen:
- 43 Verbände von Arbeitgebern, Branchen oder Berufen;
- 4 Arbeitgeber, die in der ganzen Schweiz oder auch im Ausland Arbeitnehmer
beschäftigen;
- 8 Familienausgleichskassen; und
- 4 weitere Organisationen.
2 Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfs
Der Verordnungsentwurf regelt die Einzelheiten betreffend die materiellen Anspruchsvoraussetzungen (Ausbildungs-, Geburts- und Adoptionszulagen; Anspruch für Stief- und Pflegekinder). Der Anspruch für im Ausland lebende Kinder wird auf die Fälle beschränkt, in denen eine staatsvertragliche Verpflichtung zum Leistungsexport ins Wohnsitzland des Kindes besteht. Die Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wird unter Bezugnahme auf die Regelung des Obligationenrechts festgelegt. Der Entwurf enthält auch einzelne Vorschriften über die Familienausgleichskassen. Er umschreibt den Anspruch der Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen näher.
Die Adressaten wurden ausdrücklich aufgefordert, sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu äussern.
3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
31 Gesamtbeurteilung und Zusammenfassung der hauptsächlichen Kritikpunkte
- Praktisch durchwegs werden die einheitliche Regelung der
Anspruchsvoraussetzung und die Anlehnung an die Bestimmungen der AHV
- Dasbegrüsst. Inkrafttreten auf den 1. Januar 2009 wird von allen Kantonen bis auf VS,
welches einen späteren Zeitpunkt möchte, zumindest für realistisch, jedoch angesichts der bis dahin noch verbleibenden Zeit als ehrgeiziges Ziel angesehen. Nur wenige Parteien und Organisationen wünschen ein früheres Inkrafttre-
- Dieten. restriktive Lösung für die Zahlung von Familienzulagen für Kinder im
Ausland (Art. 7) wird von 12 Kantonen befürwortet und von 3 Kantonen ausdrücklich abgelehnt. 11 Kantone, wovon zwei heute in ihrer Familienzulagengesetzgebung bereits eine restriktive Lösung kennen, äussern sich nicht explizit dazu. Von den in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die sich geäussert haben, gingen folgende Stellungnahmen ein: die SVP, die CSP und die LPS sind einverstanden, die CVP und die SP lehnen die restriktive Regelung ab. Die FDP äussert sich nicht. Für die übrigen offiziell angeschriebenen Vernehmlassungsteilnehmenden wird auf die Ausführungen unten in Ziffer 33 verwiesen.
- Die Regelung der Weiterzahlung von Familienzulagen bei Erlöschen des
Lohnanspruchs (Art. 10) wird als zu kompliziert angesehen (s. unten Ziff. 33 zu Art. 10).
- Bei der Organisation und Finanzierung der Familienausgleichskassen wird
von Arbeitgeberseite eine Verringerung des administrativen Aufwands bei der