Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)
Absatz 1
ZH, SH und AI fragen sich, wie der Anspruch auf Ausbildungszulagen bei Ausbildungsunterbruch geregelt sei. TG geht davon aus, dass dafür die bisherige Praxis der AHV für die Waisen- und Kinderrenten gelte.
Absatz 2
SG bemängelt, dass die gesetzliche Grundlage für diese an sich sinnvolle Einkommensgrenze fehle. GR lehnt eine Einkommensgrenze ab und schlägt als Eventualantrag vor, dass auf das «jährliche AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen des Kindes» abgestellt werde. ZH wünscht eine Präzisierung, ob das Brutto- oder Nettoeinkommen massgebend sei.
Für die CVP, die Pro Familia und den SVAMV ist die Einkommensgrenze zu tief. Die SP, die CSP und Travail.Suisse halten sie ebenfalls für zu tief und schlagen vor, sie beim anderthalbfachen Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV festzusetzen. Die EKFF ist gegen eine Einkommensgrenze. Wenn trotzdem an einer solchen festgehalten werde, sollte die für die Betroffenen günstigere Regelung der AHV für den Anspruch auf Waisen- und Kinderrenten übernommen werden. Der
Verband der Schweizer Studierendenschaften und die schweizerische
Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände halten diese Grenze ebenfalls für zu tief und gehen von Lebenshaltungskosten für Studierende von bis zu 2'400 Franken im Monat aus.
Der SGV hält die Einkommensgrenze für zu hoch und schlägt drei Viertel der maximalen vollen Altersrente der AHV vor.
Art. 2 Geburtszulage (Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)
Buchstabe b
JU lehnt die Karenzfrist ab und möchte den Anspruch nicht vom Wohnsitz der Mutter, sondern vom Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Zulagenbezügers, der Zulagenbezügerin oder des Kindes bei seiner Geburt abhängig machen.
Für VD respektiert diese Bestimmung, welche weitere Einschränkungen für die Geburtszulage einführt, die den Kantonen verbleibende Kompetenz nicht. Zudem sei sie zu restriktiv. Es wird vorgeschlagen, den Anspruch auf Geburtszulagen auch auf entsandte Personen im Ausland auszudehnen. Gemäss dem SGB sollten Geburtszulagen in die Staaten der EU/EFTA exportiert werden, sofern diese Staaten Gegenrecht gewähren.
Absatz 3
LU möchte diese Bestimmung so verstanden und präzisiert haben, dass nicht eine ganze Geburtszulage als Differenzzulage ausgerichtet wird, wenn die in erster Linie für die Kinderzulage anspruchsberechtigte Person nach der für sie massgebenden kantonalen Familienzulagenordnung keinen Anspruch auf eine Geburtszulage hat,
den Stellungnahmen wurden in diesem Bericht vom Bundesamt für Sozialversicherungen in die jeweils anderen Sprachen übersetzt.