Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten
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Art. 12 Zugelassene Familienausgleichskassen (Art. 14 FamZG)
VD möchte die Bestimmung gestrichen haben, weil sie die kantonale Souveränität verletze, und stellt die Frage, ob die Zulassung einer Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Buchstabe c von der Bedingung abhängig gemacht werden könne, dass sie auch die Familienzulagen für Selbständigerwerbende nach kantonalem Recht durchführe.
Für die LPS ist diese Bestimmung überflüssig.
Der SGV möchte in dieser Bestimmung festgeschrieben haben, dass eine in einem Kanton geprüfte und anerkannte Familienausgleichskasse automatisch schweizweit anerkannt werde.
Absatz 1
Für SG scheint es fraglich, ein Verbot von Betriebskassen in der FamZV einzufügen, weil das FamZG kein solches vorsehe. Eine Betriebskasse sei nicht vergleichbar mit der Regelung in einigen Kantonen, bei der gewisse Arbeitgeber von der Pflicht befreit werden, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen. GE stellt die Frage, ob die bestehende Familienausgleichskasse für kantonale Verwaltungen und Betriebe als Betriebskasse angesehen und deshalb nicht mehr zuzulassen wäre. Um jedes Missverständnis auszuschliessen, wünscht TI eine Präzisierung, dass die Unzulässigkeit von Betriebskassen auch für die öffentlichen Dienste insbesondere der Kantone und des Bundes gilt.
Absatz 2
Die Bestimmung wird von BE und von den kantonalen Ausgleichskassen ausdrücklich begrüsst. BL möchte bei der Meldeplficht auch die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Buchstabe a FamZG erwähnt haben. VS ist gegen die Ungleichbehandlung der verschiedenen Kategorien von Ausgleichskassen und beantragt, dass auch die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Buchstabe c FamZG den gleichen kantonalen Anerkennungsvoraussetzungen unterliegen wie diejenigen nach Artikel 14 Buchstabe a FamZG.
Die Verbandsausgleichskassen, der SGV, der SAGV und SwissBanking möchten
den letzten Satz gestrichen haben, denn er bedeute einen Eingriff in die Finanzautonomie der Kassen. Die Kassen dürften nicht durch kantonale Organisationsvorschriften in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert werden. Die im
Wallis tätigen beruflichen und zwischeneruflichen Familienausgleichskassen
protestieren gegen die Ungleichbehandlung, der sie im Verhältnis zu den Familienausgleichskassen, die von den AHV-Ausgleichskassen geführt werden, unterliegen würden. Der Walliser Gewerbeverband schlägt vor, die Redaktion dieses Absatzes zu überarbeiten und zu präzisieren, dass «jedes Unternehmen obligatorisch derjenigen beruflichen (oder zwischenberuflichen) Familienausgleichskasse angeschlossen ist, die im Kanton ihres Sitzes anerkannt ist und, wenn das nicht möglich ist, sie sich der kantonalen Familienausgleichskasse oder einer schweizerischen beruflichen Familienausgleichskasse anschliesst, sofern sie bei letzterer zugelassen wird und Mitglied des schweizerischen Berufsverbandes ist ». Die Fédération des entreprises romandes begrüsst es, dass die Familienausgleichskassen, die von den AHV-Ausgleichskassen geführt werden, sich nur anmelden müssen, um anerkannt zu werden.