Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten

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Durchführung gefordert. Dabei sollten die Familienausgleichskassen in ihrer Organisationsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Die Artikel 13 (Finanzierung der Familienausgleichskassen) und 14 (maximaler Beitragssatz) werden auch von den Kantonen überwiegend abgelehnt, weil sie in die Kompetenz der Kantone oder in die Organisationsfreiheit der Familienausgleichskassen eingreifen. Artikel 15 (Verwendung der Liquidationsüberschüsse) wird zwar auch mehrheitlich als Eingriff in die Befugnis der Kantone gesehen, im Sinne einer formalen Harmonisierung aber trotzdem als sinnvoll angesehen und es wird ein konkreter Vorschlag für eine Umformulierung gemacht (s. unten Ziff. 33 zu Art. 15).

- Von etlichen Kantonen wird die Streichung des Vorbehalts von günstigeren

Regelungen der Kantone für die Nichterwerbstätigen (Art. 18) gewünscht, weil diesem die gesetzliche Grundlage fehle.

- Die meisten Kantone möchten, dass der Bund die Kosten für die statistischen

Erhebungen nach Artikel 20 übernimmt. In einigen Stellungnahmen werden die geforderten Angaben als zu detailliert bezeichnet sowie die Erhebung und die Meldung der Verwaltungskosten an den Bund kritisiert.

- Fast alle Kantone, die kantonalen und die Verbandsausgleichskassen sowie

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände halten ein zentrales Bezüger- und Kinderregister zur Durchsetzung des Verbots des Doppelbezugs von Familienzulagen für das gleiche Kind für unabdingbar. Mehrheitlich wird die gesetzliche Grundlage als in Artikel 27 FamZG gegeben erachtet oder es wird die umgehende Schaffung einer gesetzlichen Grundlage gefordert.

32 Stellungnahmen von nicht offiziellen Vernehmlassungsteilnehmenden

Die zahlreichen nicht offiziellen Stellungnahmen stammen zum grössten Teil von Berufsverbänden oder von Familienausgleichskassen. Diese äussern sich hauptsächlich zu Fragen der Organisation und Finanzierung der Familienausgleichskassen und sind zum grossen Teil identisch. Ihre Anträge entsprechen denjenigen von ihnen nahe stehenden offiziellen Vernehmlassungsteilnehmenden (SAGV, SGV, SwissBanking, Vereinigung der Verbandsausgleichskassen). Diese nicht offiziellen Stellungnahmen werden deshalb in der folgenden Beschreibung der Ergebnisse im Detail nicht noch gesondert erwähnt. Die übrigen nicht offiziellen Stellungnahmen werden in der Regel nur dann besonders erwähnt, wenn sie Einwendungen oder Vorschläge enthalten, die nicht schon von offiziellen Teilnehmenden gemacht wurden.

33 Bemerkungen zu einzelnen Verordnungsbestimmungen

Es werden im Folgenden die Änderungsvorschläge und Kritikpunkte zu den einzelnen Bestimmungen erwähnt. Ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung wird nur ausnahmsweise und bei besonders kontrovers aufgenommenen Bestimmungen aufgeführt. Einzelne Antworten sind besonders ausführlich gehalten und umfassen auch vornehmlich redaktionelle Änderungsvorschläge ohne materielle Auswirkungen. Diese werden nicht im Detail wiedergegeben. Alle Einzelheiten können den im Internet publizierten Stellungnahmen entnommen werden5.

5 Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen können unter der folgenden Adresse eingesehen werden: http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen/00059/01698/index.html?lang=de. Wortzitate aus