Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Die SP, der SGB und der KV Schweiz fordern eine Verordnungsbestimmung, die sicherstellt, dass die Arbeitnehmenden auch bei der Führung einer Familienausgleichskasse mitbeteiligt sind, wenn der Kanton beschliesst, dass sie sich an der Finanzierung beteiligen müssen.

BL äussert sich zur Organisationsform der Familienausgleichskassen. Unter Hinweis darauf, dass sich die FamZV auch zur Anerkennung der Familienausgleichskassen äussert, würde BL eine bundesrechtliche Stellungnahme in Bezug auf die juristische Organisationsform einer Familienausgleichskasse befürworten. Dies sei auch in Hinblick auf die Beschwerdebefugnis einer Familienausgleichskasse relevant. Die FamZV sollte die privatrechtliche Konstituierung (als Verein oder allenfalls als Genossenschaft) als Anerkennungsvoraussetzung von Familienausgleichskassen für alle Kantone verbindlich vorsehen. SZ schlägt eine Norm vor, wonach die Familienausgleichskassen die Bestimmungen der AHV über die Buchführung der Ausgleichskassen anwenden.

353 Weitere Punkte

BL regt an, Regelungen der FamZV auch auf privatrechtlich vereinbarte Leistungen anwendbar zu erklären. VD wünscht eine ausdrückliche Bestimmung in der FamZV, wonach die Kantone die Familienzulagen für Selbständigerwerbende subsidiär ausgestalten können. Die SBB fänden es zweckmässig zu definieren, was im Sinne von Artikel 285 Absatz 2 ZGB als Kinderzulage gilt.

Anhang

Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden