Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten
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Art. 13 Finanzierung der Familienausgleichskassen (Art. 15 FamZG)
LU schlägt einen zusätzlichen Absatz folgenden Inhalts vor: «Die Verwaltungskosten und die Beiträge zu deren Deckung sind gesondert auszuweisen.».
Absatz 1
VD schlägt eine Ergänzung mit diesem Wortlaut vor: «Die Schwankungsreserve einer Familienausgleichskasse richtet sich nach der Gesetzgebung des Kantons am Sitz der Familienausgleichskasse.».
Die kantonalen Ausgleichskassen äussern sich nicht zu dieser Bestimmung. Die Verbandsausgleichskassen, der SGV und der SAGV schlagen vor, dem Begriff «Lastenausgleich» das «allfällig» voranzustellen, um klar zu machen, dass für die Kantone keine Pflicht, sondern nur eine Kompetenz bestehe, einen Lastenausgleich einzuführen. Für die LPS ist diese Bestimmung überflüssig. Der KV Schweiz möchte präzisiert haben, dass sich der Lastenausgleich nur auf die Höhe der kantonalen Leistungen erstrecken könne.
Absatz 2
SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH und GR möchten diese Bestimmung streichen, weil sie im Widerspruch zu Artikel 16 FamZG stehe. AR weist auf diese Problematik ebenfalls hin. NE und JU schlagen einen Vorbehalt des kantonalen Rechts vor.
Absatz 3
FR hält diese Bestimmung für nicht opportun, sie trage dem bestehenden kantonalen Recht, insbesondere hinsichtlich eines Lastenausgleichs, nicht Rechnung. SH und AI sind der Ansicht, das solle nicht in der FamZV geregelt werden, denn es fehle die gesetzliche Grundlage dazu und es werde in die Kompetenz der Kantone eingegriffen.
BE findet eine Schwankungsreserve von 20% zu tief, 50% seinen das Minimum. VD findet 20% ebenfalls ungenügend; das Minimum sollte 40% betragen. TI wünscht, dass das Maximum bei etwa 50% angesetzt werde. JU wünscht eine Präzisierung, wonach die Schwankungsreserve pro Kanton ausgewiesen werde. 100% sind für die CSP und für Travail.Suisse viel zu hoch, das Maximum sollte auf 50% festgelegt werden. Der KV Schweiz ist der Ansicht, die Höhe der Schwankungsreserve müsse von den möglichen Risiken abhängig gemacht werden.
Art. 14 Festlegung des maximalen Beitragssatzes (Art. 16 FamZG)
ZH, NW, SO, SH, AI und TG möchten diese Bestimmung streichen, weil der Spielraum der Kantone eingeschränkt werde. SZ und NW sind der Meinung, dass die Kantone nicht nur den maximalen, sondern den Beitragssatz generell festlegen müssten. AR, GR und AG erachten diese Bestimmung als unnötig, weil verfassungsrechtlich den Bürger belastende Bestimmungen immer auf Gesetzesstufe zu verankern seien. VD findet die Bestimmung ebenfalls unnötig, weil die Kantone hier zuständig seien. GE weist auf sein heutiges Finanzierungssystem mit einheitlichem Beitragssatz für alle Familienausgleichskassen und mit einem Lastenausgleich hin und stellt die Frage, ob dieses mit dem neuen Bundesgesetz vereinbar sei. SO möchte klargestellt haben, dass die Kantone dieser Verpflichtung