Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten

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Staatsangehörige im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland, welche nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG obligatorisch in der AHV versichert sind, Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder im Ausland haben sollten. Sie schlägt einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut vor:

«Für Kinder mit Wohnsitz in Ländern ohne zwischenstaatliche Vereinbarungen werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit

a) mindestens ein Elternteil im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig und nach Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch versichert ist;

b) nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht;

c) wie Art. 7 Abs. 1 lit. c);

d) wie Art. 7 Abs. 1 lit. d).».

Diese Personen sollten bei Anspruchskonkurrenz auch Anspruch auf die Differenzzahlung haben.

- Die Mission des Evangelischen Brüdervereins weist auf das Problem ihres

Personals im Ausland hin, welches nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG weiterhin in der AHV versichert ist. Dieses würde in Ländern ohne zwischenstaatliche Vereinbarungen keinen Anspruch auf Familienzulagen haben, würde aber mit Beitragszahlungen ohne Leistungsanspruch zusätzlich belastet. Es werden vorgeschlagen:

- entweder eine Beitragsbefreiung für diese Fälle, solange die Kinder nicht anspruchsberechtigt sind, zu gewähren; oder

- einen Anspruch für die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG versicherten Personen für ihre Kinder im Ausland zu schaffen.

- Die Caisse interprofessionnelle neuchâteloise de compensation

(Zwischenberufliche Neuenburgische Ausgleichskasse) schlägt vor, die Voraussetzung des Bestehens eines Staatsvertrags zu streichen.

Sowohl Vernehmlassungsteilnehmende, welche die vorgeschlagene restriktive Lösung ausdrücklich befürworten, wie auch solche, welche sie ablehnen, befürchten eine hohe administrative Belastung für die Arbeitgeber und die Durchführungsstellen.

Art. 8 Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des

Kindes (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 FamZG)

UR, SZ, OW, NW, ZG, SO, AR, GR und die kantonalen Ausgleichskassen weisen

darauf hin, dass die Kaufkraftanpassung nicht zur Anwendung kommen werde, sofern die Notifizierung rechtzeitig erfolge, und dass die Feststellung des Wohnlandes des Kindes - gemessen an den Einsparungen - mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand verbunden sei. ZH und der SGV merken an, dass aus Kostengründen vier Gruppen gebildet werden sollten. AR und TG würden zwei Gruppen vorziehen, weil das einfacher wäre. TI regt an, den Titel so umzuformulieren : «Kind im Ausland; Betrag der Zulage». TI schlägt vor, die Länder in Übereinstimmung mit seiner heutigen Praxis nicht in verschiedene Gruppen einzuteilen, sondern den Betrag direkt der Kaufkraft im Wohnsitzland anzupassen. VD schlägt vor, die angepasste Zulage jeweils auf den nächsten Franken aufzurunden («arrondie au franc supérieur»).

Die kantonalen Ausgleichskassen fordern eine Vereinfachung der Verordnungsbestimmungen betreffend Export der Zulagen.

Die SP verlangt, dass auch in Länder, deren Kaufkraft ein Drittel der Kaufkraft in der Schweiz beträgt, die halbe Zulage ausbezahlt werde. Die SVP möchte die