Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten
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Kaufkraftabstufung für jeden Staat einzeln vorgenommen haben und lehnt die Gruppen ab, weil dort die Beträge jeweils aufgerundet würden. Der KV Schweiz fordert eine gemässigtere Abstufung, z.B. 100% / 80% / 60%.
2. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 9 Zweigniederlassungen (Art. 12 Abs. 2 FamZG)
ZH schlägt unter Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 117 II 87) vor, sich an der handelsrechtlichen Definition der Niederlassung zu orientieren. SG schlägt folgende Definition vor: «Zweigstellen sind Einrichtungen, in denen dauernd oder vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigt werden.» VD schlägt vor, den Begriff « l’établissement stable », zu übernehmen, so wie er in der AHV verwendet wird. Der Centre patronal und die LPS unterbreiten den gleichen Vorschlag.
Die Verbandsausgleichskassen, der SGV und SwissBanking fordern eine
Regelung auf Verordnungsstufe, die den Arbeitgebern den Entscheid zugunsten einer zentralen Lohnabrechnung nach dem «Hauptsitzprinzip» offenlässt. Der SAGV ist gegen eine Ausdehnung des Begriffes der Zweigniederlassung und möchte eine Überarbeitung der Bestimmung.
Art. 10 Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs; Koordination
(Art. 13 Abs. 1 und 4 FamZG)
TI schlägt vor, den Titel in «Verlängerung des Anspruchs auf die Familienzulagen» zu ändern.
Absatz 1
FR findet die Bestimmung kompliziert und unklar. SG ist der Ansicht, dass es aus Gründen der Einheitlichkeit und Transparenz sinnvoll wäre, von einer einzigen Skala für die Lohnfortzahlung auszugehen. AI weist darauf hin, dass bei Zwischenverdienst infolge des niedrigen Lohnes, bei dem schon eine volle Zulage ausgerichtet wird, neu die Familienzulagen durch die zuständige Familienausgleichskasse und nicht durch die Arbeitslosenversicherung ausgerichtet würden, was nicht sinnvoll sei. LU und die kantonalen Ausgleichskassen erachten diese Lösung als zu kompliziert und schlagen vor, dass die Familienzulagen noch während drei Monaten nach Erlöschen des gesetzlichen Lohnanspruchs ausgerichtet werden. Für VS bedeutet die vorgeschlagene Regelung eine erhebliche Einschränkung im Verhältnis zur heute dort geltenden Norm, welche eine Weiterzahlung der Familienzulagen während 720 Tragen nach Erlöschen des Lohnanspruchs vorsieht. Auch GE kennt diese Lösung und möchte sie beibehalten können. JU erachtet die vorgeschlagene Lösung als zu kompliziert und schlägt vor, dass die Familienzulagen nach dem Unfall oder dem Beginn der Krankheit im Maximum ein Jahr ausbezahlt werden, längstens jedoch bis zum Ende des Arbeitsvertrages. TI findet die Formulierung viel zu kompliziert und regt an, einen Katalog der verschiedenen Zeitspannen für die Weiterzahlung aufzustellen.
Die SP möchte sichergestellt haben, dass sich die Familienausgleichskassen eines Kantons alle auf die gleiche Skala abstützen. Der SVP ist die Lösung zu grosszügig. Für die LPS müsste diese Bestimmung vereinfacht oder präzisiert werden.