Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten
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35 Weitere Bemerkungen
351 Forderung nach einem zentralen Bezüger- und Kinderregister
ZH, UR, SZ, SH, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, AR AI, GR, AG, TG, TI, VS und JU
halten ein zentrales Bezüger- und Kinderregister für unabdingbar. Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen seien mit Artikel 27 Absatz 2 FamZG vorhanden oder seien
- sofern der Bundesrat diese Meinung nicht teile - noch vor dem Inkrafttreten des FamZG zu schaffen.
BE findet, dass die für die Statistik verlangten Datenbanken für die Doppelbezugskontrolle eingesetzt werden könnten. BL schlägt vor, dass der Bundesrat den Kantonen die Führung eines kantonalen Kinder- und Bezügerregisters nahe legen solle. LU und NE fordern die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein Bezüger- und Kinderregister.
Die Verbandsausgleichskassen wie auch die kantonalen Ausgleichskassen
halten den ordnungsgemässen Vollzug des im FamZG statuierten Verbots des Doppelbezugs ohne ein einheitliches Register nicht für möglich. Sie sehen in Artikel 27 FamZG dafür die nötige gesetzliche Grundlage.
Der SAGV möchte Artikel 11 um einen Absatz 1a in diesem Sinne ergänzen: «Das Bundesamt für Sozialversicherung errichtet und betreibt per (1.1.2009) ein zentrales Register der anspruchsberechtigten Kinder und Bezüger. Es kann diese Aufgabe den Verbänden der Familienausgleichskassen übertragen.»
Die SP und der SGV verlangen ein Register. SwissBanking fordert ebenfalls ein Register und hält Artikel 27 FamZG für eine genügende gesetzliche Grundlage. Der KV Schweiz hält ein Register für unabdingbar.
352 Organisation und Finanzierung der Familienausgleichskassen
Der SAGV, economiesuisse und der SGV fordern generell eine Ausgestaltung der FamZV, welche den administrativen Aufwand für die Arbeitgeber und die Vollzugsstellen verringert und welche die Autonomie der Kantone bei der Finanzierung der Familienzulagen nicht beschneidet. SwissBanking möchte Bestimmungen in der FamZV, welche den Familienausgleichskassen die Freiheit ihrer Organisation garantieren. Um die Finanzautonomie der Familienausgleichskassen sicherzustellen, fordern die Verbandsausgleichskassen und SwissBanking, dass die FamZV eine Bestimmung enthalte, welche die Ausgestaltung von Lastenausgleichen in den Kantonen einschränkt. Gemäss SwissBanking sollen Beitragsunterschiede zwischen den verschiedenen Familienausgleichskassen von mindestens 1% oberhalb und unterhalb eines Mittelwertes im Kanton zugelassen sein. Die FDP weist auf den Widerspruch hin, der im FamZG zwischen der Kompetenz der Kantone, einen Lastenausgleich einzurichten, und der Finanzautonomie der Familienausgleichskassen besteht. Dieser Punkt sollte noch einmal fundiert überprüft werden. GE äussert sich zum Problem der Unterstellung von Internationalen Organisationen als Arbeitgeber unter das FamZG und zu deren Pflicht, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.