Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten

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- Übernahme: der allfällige Überschuss kommt der Familienausgleichskasse zu Gute, die bestehen bleibt;

- Auflösung: der allfällige Überschuss kommt der Familienausgleichskasse zu Gute, welche die Mitglieder der aufgelösten Familienausgleichskasse übernimmt.

Daneben soll auch noch präzisiert werden, dass der Überschuss zur Finanzierung von Familienzulagen verwendet werden muss.

VD wünscht, dass der Überschuss auch für soziale Zwecke zu Gunsten von Familien verwendet werden könne.

Die LPS findet, dass die Verwendung der Liquidationsüberschüsse in der Kompetenz des Gründerverbandes liege.

Die Verbandsausgleichskassen können sich eine Ausweitung des Verwendungszwecks auf allgemein soziale Ziele vorstellen. Der SAGV und SwissBanking befürworten eine Erweiterung auf «soziale Massnahmen». Der SGV ist der Meinung, dass es genüge, wenn der Liquidationsüberschuss «im Interesse der angeschlossenen Mitglieder eingesetzt werde».

3. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Nichterwerbstätige

Art. 16 Nichterwerbstätige Personen (Art. 19 Abs. 1 FamZG)

BL ist der Meinung, dass die Umschreibung der berechtigten Personenkreise ins Gesetz und nicht in die Verordnung gehöre. Das sei bei der nächsten Revision des FamZG vorzunehmen, bis dahin könnten die Verordnungsbestimmung beibehalten werden. Eine Ausweitung des Anspruchs für Nichterwerbstätige auf erwerbstätige Personen, welche das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 FamZG nicht erreichen, widerspreche der Definition der Nichterwerbstätigen in Artikel 19 Absatz 1 FamZG und könne durch die Kantone deshalb nicht vorgenommen werden. Zur Schliessung der Lücke, die sich ergibt, weil Altersrentnerinnen und -rentner keinen Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige haben, schlägt BL vor, ein Kumulationsverbot gegenüber Ansprüchen aus der AHV festzulegen. TI stellt die Frage nach dem Anspruch von Personen im vorzeitigen Ruhestand. VS spricht sich gegen den Ausschluss der Bezüger einer Altersrente der AHV vom Anspruch auf Familienzulagen aus. Auch JU wendet sich gegen eine Unterscheidung beim Anspruch, je nach dem, ob eine Person eine Invaliden- oder eine Altersrente beziehe. VD und JU möchten, dass auch jugendliche Arbeitnehmende, die noch keine AHV-Beiträge zahlen müssen, als Nichterwerbstätige anspruchsberechtigt seien. JU möchte die Lücke bei Arbeitnehmern, welche den für den Bezug der Familienzulagen nötigen Mindestlohn nicht erreichen, durch eine Revision des FamZG geschlossen haben. Es sei nicht angemessen, das den Kantonen zu überlassen. Der SGV findet den Ausschluss nur der Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten und nicht von anderen Sozialversicherungsleistungen und die Begründung dazu nicht stichhaltig. Die Definition sollte deshalb nochmals eingehend überprüft werden. Der KV Schweiz spricht sich gegen den Ausschluss von Bezügern und Bezügerinnen von Altersrenten aus. Die SVP bedauert, dass Asylanten, Angestellte und Nichterwerbstätige Zulagen bekämen, Selbständigerwerbende hingegen nicht.