Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten

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nachkommen müssen. BE fragt sich, ob der Kanton einer Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Buchstaben b und c FamZG die Tätigkeit verwehren könne, wenn sie mit dem Höchstsatz die Leistungen nicht finanzieren könne. LU, OW und ZG möchten, dass auch geregelt werde, was vorzukehren sei, wenn eine Kasse in Liquiditätsschwierigkeiten gerate, obwohl sie den Höchstsatz erhebe.

Nach den kantonalen Ausgleichskassen fällt es in die Kompetenz der Kantone, ob sie einen maximalen Beitragssatz festlegen wollen. Sie erachten deshalb die Mussvorschrift für unangebracht. Die Verbandsausgleichskassen und SwissBanking halten diese Bestimmung für gesetzeswidrig und beantragen, sie ersatzlos zu streichen.

Für die SP, den SGV und den SAGV gehört diese Bestimmung gestrichen, weil sie eine Einschränkung der Finanzierungsautonomie der Familienausgleichskassen bedeutet. Die SVP verlangt ebenfalls die Streichung, weil die gesetzliche Grundlage fehle. Die LPS und der KV Schweiz halten die Bestimmung für überflüssig.

Art. 15 Verwendung der Liquidationsüberschüsse (Art. 17 Abs. 2 Bst. e FamZG)

LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, AR, GR, AG und die kantonalen

Ausgleichskassen sind der Meinung, dass diese Regelungen in die Kompetenz der Kantone gehöre. Teils wird ausgeführt, die Regelung durch die FamZV sei deshalb gesetzeswidrig, teils wird eine solche aber aus Harmonisierungsgründen trotzdem als sinnvoll angesehen. Werde an einer solchen festgehalten, so sollte die Bestimmung so gefasst werden:

«1 Ein bei einem Zusammenschluss von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird von den Trägerverbänden für Familienzulagen ihrer Mitglieder verwendet.

2 Ein bei der Auflösung einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird von der Familienausgleichskasse, welche die Mitglieder übernimmt, für die Familienzulagen ihrer Mitglieder verwendet. »

JU schlägt für einen ersten Absatz diese Fassung vor:

«1 Bei einem Zusammenschluss verschiedener Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG, wird ein eventuell anfallender Überschuss von der Familienausgleichskasse, die aus dem Zusammenschluss hervorgegangen ist, für Familienzulagen im Sinne des FamZG ihrer Mitglieder verwendet.».

Für einen zweiten Absatz schliesst sich JU den übrigen Kantonen an, möchte aber präzisieren, dass es sich um Familienzulagen im Sinne des FamZG handelt.

BL möchte die Verwendung des Überschusses den Familienausgleichskassen und nicht deren Trägerverbänden übertragen und schlägt zudem einen neuen Absatz 2 vor:

«Nach dem Zusammenschluss von zwei oder mehr Familienausgleichskassen geht ein allfälliger Überschuss an die Rechtsnachfolgerin (Familienausgleichskasse). Nach einer Liquidation geht ein allfälliger Überschuss an diejenige Familienausgleichskasse, an welche sich die Mitglieder neu anschliessen.».

TI unterscheidet drei Fälle :

- Fusion: der allfällige Überschuss kommt der Familienausgleichskasse zu Gute, die aus der Fusion hervorgeht;