Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten

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Art. 17 Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen (Art. 19 Abs. 2

FamZG)

UR vermisst eine Regelung, welches Jahr als Bemessungsgrundlage massgebend sei und wie vorzugehen sei, wenn noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliege. NE wirft die Frage nach dem Vorgehen auf, wenn das steuerbare Einkommen erst mit Verspätung veranlagt werde. JU schlägt vor, auf das letzte rechtskräftig veranlagte Einkommen abzustellen. TI fragt sich ebenfalls, ob auf die letzte rechtskräftige Veranlagung oder auf die wirtschaftliche Lage im Moment des Antrages abzustellen sei.

Art. 18 Vorbehalt von kantonalen Regelungen

Für ZH ist die Bestimmung unklar. UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, AI und die kantonalen Ausgleichskassen möchten sie streichen, weil die gesetzliche Grundlage im FamZG fehle. AG bemängelt ebenfalls das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. BL merkt an, dass ein solcher Vorbehalt im Gesetz stehen müsste. Der SGV hält die Bestimmung für gesetzwidrig und möchte sie gestrichen haben und der SAGV ist für eine Streichung, weil er sie für unnötig hält.

4. Abschnitt: Beschwerdebefugnis der Behörden und Statistik

Art. 19 Beschwerdebefugnis der Behörden (Art. 22 FamZG)

Absatz 1

Die SVP beantragt Streichung.

Absatz 2

JU möchte das Erfordernis der Zustellung des Entscheides durch eingeschriebenen Brief streichen. TI fragt sich, ob es sinnvoll sein, in Abweichung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Mitteilung durch eingeschriebenen Brief zu verlangen.

Art. 20 Statistik (Art. 27 Abs. 2 FamZG)

Die im Zusammenhang mit dieser Bestimmung gemachten Bemerkungen zur Frage eines Bezüger- und Kinderregisters werden unten in Ziffer 351 aufgeführt.

Die kantonalen Ausgleichskassen halten diese Bestimmung für nicht sachgerecht und verweisen auf Artikel 77 ATSG. Vor dem Hintergrund der hier geforderten detaillierten Angaben erscheint ihnen die Unmöglichkeit, auf dem Verordnungsweg ein zentrales Bezüger- und Kinderregister zu schaffen, mehr als nur fragwürdig. Zudem sei der Bund nicht befugt, Statistikangaben zu den Verwaltungskosten zu verlangen, weil die Regelungen zur Finanzierung der Familienausgleichskassen in die Kompetenz der Kantone fallen. Wird am vorgesehenen Statistikkonzept festgehalten, so müsse der Bund den Aufbau der Datenbanken mitfinanzieren und den Aufwand für Statistikaufgaben abgelten.

BL merkt an, Artikel 20 FamZV gehöre entsprechend der Systematik des FamZG in den 5. Abschnitt (Schlussbestimmungen) der FamZV.

6 SR 830.1