Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 19 Seiten

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Der SAGV findet diese Lösung zu kompliziert und schlägt vor, sich einzig am Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu orientieren. Als mögliche Textvariante schlägt er vor: «Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall und Krankheit bleibt der Anspruch für den laufenden Monat, unabhängig von Lohnfortzahlungsansprüchen und von Versicherungsleistungen, bestehen. Für die drei folgenden Monate der Arbeitsunfähigkeit werden die Leistungen ebenfalls ausgerichtet. Wird in diesem Zeitraum ein Taggeld von mindestens 80 % des versicherten Verdienstes inklusive Familienzulagen ausgerichtet, so entfällt der Anspruch auf zusätzliche Leistungen.» Der SGV favorisiert ebenfalls eine solche Lösung. Pro Familia bezweifelt, ob sich die Anwendung der Berner Skala rechtfertigen lasse. Für den SVAMV sind drei Monate im Minimum zu kurz.

Absatz 2

SZ, NW, GL, ZG, SO, AR, AI und TG verlangen eine ausdrückliche Limitierung des Anspruchs bei Mutterschaftsurlaub auf 16 Wochen, LU eine solche auf vier Monate und GR eine solche auf 14 Wochen. AG verlangt eine Limitierung auf 14 oder 16 Wochen. Die kantonalen Ausgleichskassen fordern ebenfalls eine Beschränkung und halten 14 Wochen für angemessen.

Absatz 3

ZH schlägt vor, auf das öffentliche Personalrecht zu verweisen und die Grenze bei 75% statt 80% des Lohnes festzusetzen.

Absatz 4

LU wünscht eine Präzisierung, wem die Familienzulagen nach dem Tod des Arbeitnehmenden auszubezahlen seien. JU ist der Ansicht, diese Regelung gelte nur, wenn keine andere Person Anspruch auf die Familienzulagen habe.

Nach Ansicht der Verbandsausgleichskassen gehe die vorgeschlagene Regelung deutlich über den vom Gesetz vorgeschriebenen Minimalrahmen hinaus, sei aber durchführbar.

Art. 11 Zuständige Familienausgleichskasse (Art. 13 Abs. 4 Bst.b FamZG)

Absatz 1

Die Frauenzentrale Graubünden möchte präzisiert haben, dass bei einer Beschäftigung derselben Person bei mehreren Arbeitgebern in verschiedenen Kantonen kein Anspruch auf eine Differenzzahlung vorgesehen ist.

Absatz 2

BL möchte den Begriff der unregelmässigen Beschäftigung nicht in der FamZV haben, weil dieser im Gesetz nicht vorkommt. JU weist auf die Notwendigkeit von klaren Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen in dieser Frage hin, und möchte solche auch betreffend Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e FamZG. VD et TI wünschen, dass die Weisungen rasch erlassen werden. VD schlägt eine redaktionelle Änderung der Bestimmung vor. Auch die LPS möchte Präzisierungen insbesondere für unregelmässige Beschäftigungen. Der SGV schlägt eine Ausnahmebestimmung für Arbeitnehmende vor, die nur während einer kurzen Zeit beschäftigt sind.