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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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Art. 64 Vollzug durch die Kantone

(Art. 447 – 450 und 452 StPO)

1 Die Kantone vollziehen die Entscheide der Strafbehörden des Bundes betreffend:

a. gemeinnützige Arbeit;

b. Freiheitsstrafen;

c. therapeutischer Massnahmen;

d. Verwahrung;

e. Geldstrafen;

f. Bussen;

g. Friedensbürgschaften;

h. Berufsverbote;

i. Fahrverbote.

2 Die Strafbehörde des Bundes bestimmt im Entscheid den für den Vollzug zuständigen Kanton. Massgebend ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der verurteilten Person.

3 Der für den Vollzug zuständige Kanton entscheidet über den Aufschub und die Unterbrechung des Vollzugs sowie über die bedingte Entlassung.

4 Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.

5 Die Abgeltung des Vollzugs bemisst sich nach den Kostgeldansätzen des für den vollziehenden Kanton geltenden Strafvollzugskonkordats.

Art. 65 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft

(Art. 447 – 450 und 452 StPO)

1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, soweit nicht die Kantone zuständig sind.

2 Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.

3 Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.