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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
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Art. 64 Vollzug durch die Kantone
(Art. 447 – 450 und 452 StPO)
1 Die Kantone vollziehen die Entscheide der Strafbehörden des Bundes betreffend:
a. gemeinnützige Arbeit;
b. Freiheitsstrafen;
c. therapeutischer Massnahmen;
d. Verwahrung;
e. Geldstrafen;
f. Bussen;
g. Friedensbürgschaften;
h. Berufsverbote;
i. Fahrverbote.
2 Die Strafbehörde des Bundes bestimmt im Entscheid den für den Vollzug zuständigen Kanton. Massgebend ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der verurteilten Person.
3 Der für den Vollzug zuständige Kanton entscheidet über den Aufschub und die Unterbrechung des Vollzugs sowie über die bedingte Entlassung.
4 Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5 Die Abgeltung des Vollzugs bemisst sich nach den Kostgeldansätzen des für den vollziehenden Kanton geltenden Strafvollzugskonkordats.
Art. 65 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft
(Art. 447 – 450 und 452 StPO)
1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, soweit nicht die Kantone zuständig sind.
2 Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.
3 Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.