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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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2. Kapitel: Bundesanwaltschaft

1. Abschnitt: Behörde, Zusammensetzung und Sitz

Art. 6 Behörde

Staatsanwaltschaft des Bundes ist die Bundesanwaltschaft.

Art. 7 Zusammensetzung

Die Bundesanwaltschaft besteht aus:

a. dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin;

b. dem Stellvertretenden Bundesanwalt oder der Stellvertretenden Bundesanwältin;

c. den Leitenden Staatsanwälten und Staatsanwältinnen;

d. den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen;

e. den weiteren Mitarbeitenden.

Art. 8 Sitz und Zweigstellen

1 Die Bundesanwaltschaft hat ihren Sitz in Bern.

2 Sie kann mit Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) Zweigstellen einrichten und aufheben.

2. Abschnitt: Organisation und Befugnisse

Art. 9 Bundesanwalt oder Bundesanwältin

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.

2 Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:

a. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;

b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;

c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.