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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
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2. Kapitel: Bundesanwaltschaft
1. Abschnitt: Behörde, Zusammensetzung und Sitz
Art. 6 Behörde
Staatsanwaltschaft des Bundes ist die Bundesanwaltschaft.
Art. 7 Zusammensetzung
Die Bundesanwaltschaft besteht aus:
a. dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin;
b. dem Stellvertretenden Bundesanwalt oder der Stellvertretenden Bundesanwältin;
c. den Leitenden Staatsanwälten und Staatsanwältinnen;
d. den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen;
e. den weiteren Mitarbeitenden.
Art. 8 Sitz und Zweigstellen
1 Die Bundesanwaltschaft hat ihren Sitz in Bern.
2 Sie kann mit Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) Zweigstellen einrichten und aufheben.
2. Abschnitt: Organisation und Befugnisse
Art. 9 Bundesanwalt oder Bundesanwältin
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
2 Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:
a. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;
b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.