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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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Art. 22 Einholung von Auskünften und Inspektion

1 Im Auftrag des Bundesrates oder von sich aus kann das EJPD bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.

2 Personen, die vom EJPD mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für ihren Auftrag nötig ist.

3 Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse anderen Personen, namentlich auch innerhalb des EJPD, nicht bekannt geben; sie dürfen sie nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.

3. Titel: Gerichtsbehörden

1. Kapitel: Bundesstrafgericht

1. Abschnitt: Sitz, Zusammensetzung und Aufsicht

Art. 23 Sitz

1 Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.

2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton Tessin einen Vertrag über die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des

Bundesstrafgerichts abzuschliessen.

Art. 24 Zusammensetzung

Das Bundesstrafgericht besteht aus:

a. einer oder mehreren Strafkammern;

b. einer oder mehreren Beschwerdekammern.

Art. 25 Aufsicht

1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.

2 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht aus.