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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
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Art. 22 Einholung von Auskünften und Inspektion
1 Im Auftrag des Bundesrates oder von sich aus kann das EJPD bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.
2 Personen, die vom EJPD mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für ihren Auftrag nötig ist.
3 Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse anderen Personen, namentlich auch innerhalb des EJPD, nicht bekannt geben; sie dürfen sie nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.
3. Titel: Gerichtsbehörden
1. Kapitel: Bundesstrafgericht
1. Abschnitt: Sitz, Zusammensetzung und Aufsicht
Art. 23 Sitz
1 Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.
3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton Tessin einen Vertrag über die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des
Bundesstrafgerichts abzuschliessen.
Art. 24 Zusammensetzung
Das Bundesstrafgericht besteht aus:
a. einer oder mehreren Strafkammern;
b. einer oder mehreren Beschwerdekammern.
Art. 25 Aufsicht
1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
2 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht aus.