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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
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Art. 53 Information
1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide erfolgt in der Regel in anonymisierter Form.
3 Das Gesamtgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 54 Öffentlichkeitsprinzip
1 Das BGÖ14 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
2 Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. In diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2. Kapitel: Kantonale Zwangsmassnahmengerichte
Art. 55
1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO.
2 Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3 Beschwerden gegen solche Entscheide eines kantonalen Zwangsmassnahmengerichts beurteilt das Bundesstrafgericht.
14 SR 152.3