Vorlage
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
5. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 66 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 67 Übergangsbestimmung
Bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Artikel 52 Absatz 3 gilt für die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat vom 1. Juli 2007 gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200515 sinngemäss.
Art. 68 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt gleichzeitig mit der StPO in Kraft.
15 SR 173.110