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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 66 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 67 Übergangsbestimmung

Bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Artikel 52 Absatz 3 gilt für die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat vom 1. Juli 2007 gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200515 sinngemäss.

Art. 68 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt gleichzeitig mit der StPO in Kraft.

15 SR 173.110