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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20018 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,

4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 19759 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;

b. Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

c. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;

d. Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und zivilen Gerichtsbarkeit.

Art. 29 Besetzung

Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.

4. Abschnitt: Anwendbares Verfahrensrecht

Art. 30

1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO und nach diesem Gesetz.

2 Ausgenommen sind Fälle nach:

a. den Artikeln 26 Absatz 2 und 28 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;

b. Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;

c. Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie ist das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200013 anwendbar.

8 SR 351.6

9 SR 351 93

10 SR 313.0

11 SR 313.0

12 SR 172.021

13 SR 172.220.1