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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
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Art. 10 Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bun-
desanwältin
1 Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin vertritt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
2 Er oder sie hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
Art. 11 Leitende Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
Die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen führen je eine Einheit der Bundesanwaltschaft.
Art. 12 Weisungen
1 Weisungen können erlassen:
a. der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin gegenüber allen Angehörigen der Bundesanwaltschaft;
b. die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gegenüber den ihnen unterstellten Angehörigen der Bundesanwaltschaft.
2 Zulässig sind auch Weisungen über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss einzelner Verfahren sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln.
Art. 13 Genehmigung von Verfügungen
1 Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen bedürfen der Genehmigung durch den Leitenden Staatssanwalt oder die Leitende Staatsanwältin.
2 Solche von Leitenden Staatssanwälten oder Staatsanwältinnen sind vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin zu genehmigen.
Art. 14 Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft
1 Zur Ergreifung von Rechtsmitteln sind befugt:
a. der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage erhoben und vertreten hat;
b. der Leitende Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin der Einheit, durch welche die Anklage erhoben und vertreten wurde;
c. der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.