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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
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Art. 3 Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2 Sie wird bei der Eröffnung der Untersuchung von der Bundesanwaltschaft bestimmt. Diese berücksichtigt dabei namentlich:
a. die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen;
b. die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
c. die Sprache der wesentlichen Akten.
3 Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4 Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und der Vereinigung von Verfahren.
2. Titel: Die Strafverfolgungsbehörden
1. Kapitel: Polizei
Art. 4 Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben
Die Aufgaben der Polizei im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit werden wahrgenommen durch:
a. die Bundeskriminalpolizei;
b. andere Einheiten des Bundesamtes für Polizei, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;
c. andere Bundesbehörden, soweit das Bundesrecht vorsieht,
dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;
d. kantonale Polizeikräfte, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen.
Art. 5 Stellung der kantonalen Polizeikräfte
1 Soweit kantonale Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen, unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft.
2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizeikräfte kann beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden.