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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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Art. 3 Verfahrenssprache

1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.

2 Sie wird bei der Eröffnung der Untersuchung von der Bundesanwaltschaft bestimmt. Diese berücksichtigt dabei namentlich:

a. die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen;

b. die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;

c. die Sprache der wesentlichen Akten.

3 Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

4 Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und der Vereinigung von Verfahren.

2. Titel: Die Strafverfolgungsbehörden

1. Kapitel: Polizei

Art. 4 Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben

Die Aufgaben der Polizei im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit werden wahrgenommen durch:

a. die Bundeskriminalpolizei;

b. andere Einheiten des Bundesamtes für Polizei, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;

c. andere Bundesbehörden, soweit das Bundesrecht vorsieht,

dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;

d. kantonale Polizeikräfte, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen.

Art. 5 Stellung der kantonalen Polizeikräfte

1 Soweit kantonale Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen, unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft.

2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizeikräfte kann beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden.