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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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3 Bei der Entscheidfällung ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.

5. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 31 Zusammensetzung des Gerichts

1 Das Bundesstrafgericht umfasst 15-35 ordentliche Richter und Richterinnen.

2 Es kann durch nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt werden. Deren Zahl beträgt höchstens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.

3 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl der ordentlichen und der nebenamtlichen Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

Art. 32 Wahl

1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 33 Unvereinbarkeit in der Person

1 Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern sowie Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.