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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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Art. 18 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Art. 19 Personalrechtliche Stellung

Für die Bundesanwaltschaft gilt das Bundespersonalrecht.

4. Abschnitt: Aufsicht

Art. 20 Grundsatz

1 Die Bundesanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Bundesrates. Diese wird durch das EJPD ausgeübt.

2 Der Bundesrat kann der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Das EJPD überprüft die Einhaltung der Weisungen und trifft nötigenfalls Massnahmen gegenüber der Bundesanwaltschaft.

3 Ausgeschlossen sind konkrete Anweisungen betreffend Einleitung,

Durchführung und Abschluss einzelner Verfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht und Ergreifung von Rechtsmitteln.

Art. 21 Berichterstattung

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erstattet dem EJPD zuhanden des Bundesrates jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft.

2 Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über:

a. die interne Organisation;

b. die allgemeinen Weisungen;

c. die Zahl und die Art der behandelten und der hängigen Fälle sowie die Belastung der einzelnen Einheiten;

d. den Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;

e. die Zahl und die Ergebnisse von Beschwerden gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft.

3 Das EJPD prüft den Bericht und stellt dem Bundesrat Antrag.