Vorlage
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 18 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Art. 19 Personalrechtliche Stellung
Für die Bundesanwaltschaft gilt das Bundespersonalrecht.
4. Abschnitt: Aufsicht
Art. 20 Grundsatz
1 Die Bundesanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Bundesrates. Diese wird durch das EJPD ausgeübt.
2 Der Bundesrat kann der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Das EJPD überprüft die Einhaltung der Weisungen und trifft nötigenfalls Massnahmen gegenüber der Bundesanwaltschaft.
3 Ausgeschlossen sind konkrete Anweisungen betreffend Einleitung,
Durchführung und Abschluss einzelner Verfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht und Ergreifung von Rechtsmitteln.
Art. 21 Berichterstattung
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erstattet dem EJPD zuhanden des Bundesrates jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft.
2 Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über:
a. die interne Organisation;
b. die allgemeinen Weisungen;
c. die Zahl und die Art der behandelten und der hängigen Fälle sowie die Belastung der einzelnen Einheiten;
d. den Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
e. die Zahl und die Ergebnisse von Beschwerden gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft.
3 Das EJPD prüft den Bericht und stellt dem Bundesrat Antrag.