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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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2 Die genannten Personen sind auch befugt, die Rechtsmittel zu beschränken oder zurückzuziehen und Berufungen in Anschlussberufungen umzuwandeln.

Art. 15 Organisation und Orientierung der Öffentlichkeit

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin regelt die Organisation der Bundesanwaltschaft in einem Reglement. Dieses wird veröffentlicht.

2 Er oder sie erlässt zudem Weisungen über die Orientierung der Öffentlichkeit über hängige Verfahren.

Art. 16 Öffentlichkeitsprinzip

1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20044 (BGÖ) gilt für die Bundesanwaltschaft, soweit diese administrative Aufgaben erfüllt.

2 Die Bundesanwaltschaft kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren nach den Artikeln 13ff. BGÖ durchgeführt wird. In diesem Fall erlässt sie die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

3. Abschnitt: Wahl und Anstellung, Amtsdauer, personalrechtliche Stellung

Art. 17 Wahl und Anstellung

1 Der Bundesrat wählt:

a. den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin;

b. den Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin;

c. auf Antrag des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin: die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

2 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin stellt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen an.

4 SR 152.3