Vorlage
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Art. 34 Unvereinbarkeit aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit
1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
2 Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.
3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.
4 Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen Dritte nicht berufsmässig vor Gericht vertreten. Das Gleiche gilt für nebenamtliche Richter und Richterinnen vor dem Bundesstrafgericht.
5 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 35 Andere Beschäftigungen
Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die ordentlichen Richter und Richterinnen einer Ermächtigung der Verwaltungskommission.
Art. 36 Beschäftigungsgrad, Arbeitsverhältnis und Besoldung
1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
2 Das Gesamtgericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente des Gerichts insgesamt nicht verändert wird.
3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
Art. 37 Amtseid
1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.