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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
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3 Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
2. Abschnitt: Strafkammern
Art. 26 Zuständigkeit
1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht.
2 Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
Art. 27 Besetzung
1 Die Strafkammern urteilen:
a. als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO;
b. in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen in den übrigen Fällen.
2 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin bildet das Einzelgericht. Er oder sie kann einen Richter oder eine Richterin als Einzelgericht bezeichnen.
3. Abschnitt: Beschwerdekammern
Art. 28 Zuständigkeit
1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als Beschwerdeinstanz.
2 Die Beschwerdekammern entscheiden zusätzlich über:
a. Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19816,
2. dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 19957 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
5 SR 313.0
6 SR 351.1
7 SR 351.20