Vorlage

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

3 Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

2. Abschnitt: Strafkammern

Art. 26 Zuständigkeit

1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht.

2 Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.

Art. 27 Besetzung

1 Die Strafkammern urteilen:

a. als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO;

b. in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen in den übrigen Fällen.

2 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin bildet das Einzelgericht. Er oder sie kann einen Richter oder eine Richterin als Einzelgericht bezeichnen.

3. Abschnitt: Beschwerdekammern

Art. 28 Zuständigkeit

1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als Beschwerdeinstanz.

2 Die Beschwerdekammern entscheiden zusätzlich über:

a. Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:

1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19816,

2. dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 19957 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts,

5 SR 313.0

6 SR 351.1

7 SR 351.20