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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;

e. die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

f. die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;

g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;

h. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;

i. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;

j. andere Aufgaben, soweit diese nicht der Verwaltungskommission zugewiesen werden.

3 Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.

4 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

Art. 44 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts;

b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts;

c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:

a. die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;