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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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2 Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 38 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 39 Amtsenthebung

Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:

a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 40 Immunität

1 Gegen einen Richter oder eine Richterin kann während der Amtsdauer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht in Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden:

a. mit der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin; oder

b. aufgrund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss die anordnende Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht die Zustimmung einholen, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat der Richter oder die Richterin das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.