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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
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b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;
d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
e. eine angemessene Fortbildung des Personals;
f. die Ermächtigung für Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
Art. 45 Bestellung der Kammern
1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre seine Kammern und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.
2 Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Richter und Richterinnen sind zur Mitwirkung in anderen Kammern verpflichtet.
Art. 46 Kammervorsitz
1 Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen der Kammern jeweils für zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
2 Ist der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer verhindert, so wird er oder sie durch den Richter oder die Richterin der Kammer mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 47 Abstimmung
1 Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.