Vorlage
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage
4. Titel: Ergänzende Verfahrensbestimmungen
Art. 56 Politische Straftaten
1 Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat.
2 Bis zu dessen Entscheid kann die Bundesanwaltschaft die nötigen sichernden Massnahmen treffen.
Art. 57 Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft
1 Für die Strafverfolgung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin, des Stellvertretenden Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältin sowie aller Staatsanwälte und Staatsanwältinnen wegen Straftaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit bezeichnet das EJPD das für die Untersuchung zuständige Mitglied der Bundesanwaltschaft oder ernennt einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin.
2 Bis zur Bezeichnung oder Ernennung kann die Bundesanwaltschaft die nötigen sichernden Massnahmen treffen.
Art. 58 Mitteilungsrechte und -pflichten
(Art. 73 Abs. 4 StPO)
1 Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt.
2 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Bundesgesetzen.
Art. 59 Zustellung durch Veröffentlichung
(Art. 86 Abs. 1 StPO)
Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Bundesblatt.