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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5 Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.

6. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 41 Reglement

Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung in einem Reglement. Dieses wird veröffentlicht.

Art. 42 Präsidium

1 Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:

a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;

b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.

2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, im Verhinderungsfall, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

Art. 43 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.

2 Es ist zuständig für:

a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;

b. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;