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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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Art. 60 Zeugeneinvernahmen durch die Polizei

(Art. 140 Abs. 2 StPO)

Die Bundesanwaltschaft kann im Einzelfall Angehörige der Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen betrauen.

Art. 61 Belohnungen

(Art. 209 Abs. 2 StPO)

Belohnungen können aussetzen:

a. im Vorverfahren: der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin;

b. im Hauptverfahren: die Verfahrensleitung.

Art. 62 Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen

(Art. 218 Abs. 5 StPO)

Die vorläufige Festnahme von Personen, welche die Polizei bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, bedarf nach drei Stunden der Genehmigung durch einen Pikettoffizier oder eine Pikettoffizierin der Bundeskriminalpolizei oder durch vom kantonalen Recht dazu befugte Polizeiangehörige.

Art. 63 Kosten und Entschädigung

(Art. 431 StPO)

1 Das Bundesgericht regelt durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten und legt darin die Gebühren fest.

2 Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien.

3 Es gelten folgende Gebührenrahmen:

a. für das Vorverfahren: 200 – 100'000 Franken;

b. für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht:

200 – 5'000 Franken;

c. für das erstinstanzliche Verfahren: 500 – 100'000 Franken;

d. für das Rechtsmittelverfahren: 500 – 100'000 Franken.

4 Das Bundesgericht regelt die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft. Der Stundenansatz beträgt 200 – 400 Franken exklusive Mehrwertsteuer.