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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten

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Art. 48 Geschäftsverteilung

Das Gesamtgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 49 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit.

2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 50 Verwaltung

1 Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3 Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 51 Generalsekretär oder Generalsekretärin

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor.

2 Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.

Art. 52 Infrastruktur

1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der Gebäude, die das Bundesstrafgericht benötigt, ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.

2 Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.

3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement schliesst das Bundesstrafgericht mit dem Bundesrat eine Vereinbarung ab.