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Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 23 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 119a (neu)
5a Kapitel: Berufung in Strafsachen Art. 119a (neu)
1 Das Bundesgericht beurteilt Berufungen gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts.
2 Das Berufungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom …19.
2. Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200520 Art. 4 Abs. 3
3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton St. Gallen einen Vertrag über die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts abzuschliessen.
3. Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200021
Art. 22a (neu) Anzeigepflichten und -rechte
(Art. 300 und 301 StPO)
1 Die Angestellten des Bundes sind verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden.
2 Vorbehalten bleiben Befreiungen von der Anzeigepflicht sowie Anzeigepflichten und -rechte für Behörden, Angestellte und Private aus anderen Bundesgesetzen.
19 SR
20 SR 173.32
21 SR 172.220.1