Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
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Die kantonalen Veterinärämter müssen nach einer groben Schätzung insgesamt rund 20 zusätzliche Stellen schaffen, um die Bewilligungsverfahren und die Einzelprüfungen durchzuführen.
4.2 Andere Auswirkungen
Mit der vorgeschlagenen Regelung werden für das ganze Land einheitliche Kriterien zum Schutz des Menschen vor Hundebissen und wirksame Massnahmen über das Vorgehen beim Feststellen gefährlicher oder potentiell gefährlicher Hunde aufgestellt. Dies bedeutet, dass vom Moment an, da der Bund die neuen Bestimmungen erlässt, die Bundesregel der kantonalen Regel vorgeht und folglich bereits gesetztes kantonales Recht nicht mehr anwendbar ist. Dies jedoch nur insoweit, als die Bundesregel die Frage erschöpfend geregelt hat und den Kantonen keinen Regelungsspielraum mehr belässt. So sieht der Änderungsentwurf beispielsweise in der Frage der Leinenpflicht für die Kantone bewusst Spielraum vor, indem die Kantone einerseits die Leinenpflicht auf zusätzliche Gebiete ausdehnen und andererseits Freiräume für Hunde vorsehen können.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Das europäische Recht enthält umfangreiche Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde. Die Vorschriften sind ausschliesslich Tierseuchen-orientiert. Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/200324 hält fest, dass Vorschriften über Rassen nicht berührt werden.
6 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagenen Änderungen des Tiergesetzes bedingen eine neue Verfassungsgrundlage (vgl. Ziff. 2.7.2). Diese wird mit dem gleichzeitig unterbreiteten Entwurf für eine Ergänzung von Artikel 80 BV durch einen Absatz 2bis geschaffen.
24 Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.06.2003, S. 1.