Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
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ungerechtfertigt anerkannte Rassen mit gesetzeskonformen Zuchtzielen verboten werden; aber sie muss es ermöglichen, Rassetypen mit nachgewiesenermassen deutlich erhöhtem Gefährdungspotential zu verbieten.
Die individuelle Zuteilung zu einer Gruppe dürfte zweckdienlicherweise durch die Tierärztin oder den Tierarzt anhand eines Kriterienkatalogs anlässlich der Anbringung des Mikrochips19 vorgenommen werden. Mit der Änderung von Artikel 30 des Tierseuchengesetzes20 können auch Daten über Aggressivität gespeichert werden.
Art. 21b Massnahmen zum Vermeiden von Verletzungen
Die Tierhalterinnen und Tierhalter werden in einer allgemeinen Formulierung in die Pflicht genommen. Solche Formulierungen finden sich auch in den kantonalen Gesetzgebungen.
Bei den Anforderungen an die Unterkünfte geht es darum, die tierschutzrelevanten Anforderungen21 mit Anforderungen an die Sicherheit zu ergänzen.
Art. 21c Leinenpflicht
Frei laufende Hunde bilden nicht nur ein erhöhtes Gefahrenpotential, sondern können auch ohne Aggressionspotential bei vielen Menschen Angst auslösen. Als zentrales Element der für das ganze Land geltenden Vorschriften wird deshalb für alle Hunde vorgeschrieben, dass sie in überbauten Gebieten und in öffentlich zugänglichen Orten mit erhöhtem Publikumsverkehr an der Leine geführt werden müssen. Es wird Sache der Kantone und der Gemeinden sein, im Einzelnen die Gebiete mit Leinenpflicht zu definieren.
Als Grundbedingung einer artgerechten Haltung müssen sich Hunde indessen frei bewegen können (Art. 6 Abs. 1). Deshalb wird von den Kantonen und Gemeinden erwartet, dass sie Freiräume für Hunde bezeichnen.
Art. 21d Meldepflicht
Die Meldepflicht ist bereits Bestandteil der Tierschutzverordnung22, soll nun aber auf Gesetzesstufe angehoben werden. Zusätzlich werden Hundehalterinnen und Hundehalter, Tierheime und Gemeindebehörden zum Melden verpflichtet.
Art. 21e Einzelprüfungen
Anlässlich der Bewilligungsverfahren (Art. 21g) und aufgrund der Meldungen (Art. 21c) wird es Hunde geben, die trotz ursprünglicher Zuteilung zu den „wenig gefährlichen“ oder „möglicherweise gefährlichen“ als gefährlich auffallen. Für solche Hunde muss eine Einzelprüfung angeordnet und durchgeführt werden. Es darf auch nicht ausser Acht bleiben, dass Probleme auftreten werden, die eine Prüfung der Hundehalterin oder des Hundhalters bedingen und die unter Umständen
19 Artikel 16 -18 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401; AS 2004 3065).
20 Botschaft vom 17. Mai 2006 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, BBl 2006 6337
21 Anhang 1 Ziffer 15 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (SR 455.1).
22 Artikel 34a der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (SR 455.1; AS 2006 1427).