Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Menschen beitragen. Eine Bundeskompetenz zum Erlassen von Gesetzesbestimmungen, die den unmittelbaren Schutz des Menschen vor Tieren bezwecken, lässt sich aber aus Artikel 80 der geltenden Verfassung nicht ableiten. Mit Artikel 118 erhält der Bund die Kompetenz, Vorschriften über den Umgang mit Organismen und Gegenständen zu erlassen, welche die Gesundheit gefährden (Art. 118 Abs. 2 lit. a BV). Hunde sind keine Gegenstände. Den Organismusbegriff als potentiellen Anknüpfungspunkt für gesetzgeberische Massnahmen zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden heranzuziehen, wäre aus Sicht des erwähnten Gutachtens des Bundesamts für Justiz zumindest ungewöhnlich. Aus Sicht des Zweitgutachtens zuhanden der Subkommission wäre es sogar verfassungsrechtlich unzulässig.
Auch Artikel 57 (Sicherheit), Artikel 74 (Umweltschutz), Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 88 Absatz 1 (Strassenverkehr sowie Fuss- und Wanderwege), Artikel 95 Absatz 1 (privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) sowie Artikel 107 Absatz 1 (Waffen) der Bundesverfassung scheiden nach Ansicht beider Gutachten als Kompetenzgrundlagen aus oder sind höchstens beschränkt tauglich.
Um die im vorliegenden Entwurf zu einer Änderung des Tierschutzgesetzes vorgeschlagenen Bestimmungen zum Schutz des Menschen auf eine solide Basis zu stellen, ist eine Verfassungsänderung deshalb unumgänglich.
2.7.3 Verzicht auf eine nationale Hundesteuer
Nach geltendem Recht liegt die Erhebung einer Hundesteuer in der Kompetenz der Kantone. Eine Steuer ist eine öffentliche Abgabe, die voraussetzungslos geschuldet ist. Sie dient zur Finanzierung von Kosten, die aus der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben entstehen. Die Erhebung einer bestimmten Steuer durch den Bund bedarf einer ausdrücklichen Kompetenz in der Bundesverfassung. Der vorliegende Entwurf konzentriert sich auf den Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden und sieht deshalb keine Bestimmung vor, welche den Bund ermächtigt, eine Steuer für die Haltung von Hunden zu erheben. An der heutigen Ordnung, wonach es Sache der Kantone resp. Gemeinden ist, über die Erhebung einer Hundesteuer frei zu legiferieren, soll nichts geändert werden.
Der Verzicht auf die Aufnahme einer solchen Verfassungsbestimmung bedeutet jedoch nicht, dass es dem Bund verwehrt wäre, jegliche Art von Abgabe auf Hunden zu erheben, denn für die Erhebung einer Lenkungsabgabe bedarf es keiner expliziten Ermächtigung in der Bundesverfassung. Es genügt, wenn der Bund auf dem entsprechenden Gebiet über eine Gesetzgebungskompetenz verfügt. Auch eine Lenkungsabgabe ist eine öffentliche Abgabe. Sie dient indessen primär der Steuerung eines Verhaltens von Privatpersonen, nicht der Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe. Die Abgabe für ein bestimmtes unerwünschtes Verhalten orientiert sich an einem quantifizierbaren Lenkungsziel und ist so anzusetzen, dass das Verhalten unwirtschaftlich wird. Der vorgeschlagene neue Absatz 2bis zu Artikel 80 der Bundesverfassung überträgt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zum Schutz des Menschen vor Verletzungen durch Tiere. Damit gibt man ihm auch die Möglichkeit, allenfalls eine Lenkungsabgabe einzuführen. Zum heutigen Zeitpunkt soll jedoch keine solche Lenkungsabgabe eingeführt werden. Die Erhebung von Abgaben auf die Haltung von Hunden soll den