Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
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Nicht nur Halter und Halterinnen von gefährlichen und möglicherweise gefährlichen Hunden sollen bestimmte Auflagen erfüllen. Ziel ist es vielmehr, alle Hundebesitzer und Hundebesitzerinnen sowie Personen, denen Hunde anvertraut werden, zu verantwortungsvollem Handeln zu verpflichten. Dazu sind allgemeine Sorgfaltspflichten (Sicherheit der Unterkünfte; Verantwortung, dass Hunde im öffentlichen Raum keine Verletzungen verursachen) ebenso wichtig wie die Sozialisierung von Hunden (Welpenkurse).
Gleichzeitig sollen die vorgeschlagenen Massnahmen nicht weiter gehen als nötig, um ein möglichst konfliktfreies Zusammenleben von Mensch und Hund zu garantieren. Auch den Bedürfnissen der Hunde nach Auslauf und Bewegung soll dabei Rechnung getragen werden. So wird z.B. von einem uneingeschränkten Leinenzwang für alle Hunde oder einer gesetzlich verankerten Maulkorbpflicht für möglicherweise gefährliche Hunde abgesehen. Im öffentlichen Raum soll zwar grundsätzlich eine Leinenpflicht für alle Hunde gelten, die Kantone können jedoch Freiräume für Hunde ausscheiden.
Grundsätzlich könnten die vorgeschlagenen Bestimmungen auch im Rahmen eines Spezialgesetzes eingeführt werden. Eine Regelung im Rahmen des Tierschutzgesetzes hat jedoch den Vorteil, dass sämtliche Bestimmungen, welche den Umgang mit Hunden betreffen, in einem Gesetz vereinigt sind. Dies erleichtert sowohl Hundehaltern und -halterinnen wie Vollzugsbehörden die Anwendung.
2.7.2 Notwendigkeit einer neuen Verfassungsgrundlage
Die geltende Bundesverfassung reicht für eine umfassende Bundesregelung zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden nicht aus. Zu diesem Schluss kam bereits im September 2000 ein Gutachten des Bundesamts für Justiz15, das vor der Behandlung der Motion Heiner Studer „Halten von Kampfhunden“ (00.3018, vgl. Ziff. 2.3) im Nationalrat erstellt wurde. Der Bundesrat wies allerdings weder während der damaligen Verhandlungen des Nationalrats vom 20. September 2000 noch während der Beratung der Motionen der beiden WBK zur Inkraftsetzung von Artikel 7a und 7c des Tierschutzgesetzes (05.3790 und 05.3812) im Ratsplenum darauf hin, dass die heutige Verfassung keine ausreichende Grundlage für die Einführung griffiger Massnahmen zum Schutz des Menschen oder gar eines Rasseverbots bietet.
Ein von der Subkommission „Gefährliche Hunde“ im Herbst 2006 in Auftrag gegebenes Zweitgutachten16, bestätigte die Auffassung des Bundesamts für Justiz vom September 2000 vollumfänglich: Weder Artikel 80 (Tierschutz) noch Artikel 118 (Gesundheit) der Bundesverfassung können in ihrer aktuellen Formulierung als Basis für eine Gesetzgebung zum Schutz des Menschen vor Tieren herangezogen werden. Artikel 80 weist die Aufgabe des Tierschutzes dem Bund zu. Gesetzliche Massnahmen zum Schutz der Tiere können zwar mittelbar zum Schutz des
15 Kampfhunde; Rechtsgrundlagen für allfällige Regelungen, Bundesamt für Justiz, 5. September 2000 (Verwaltungspraxis des Bundes VPB 65/I S. 30 ff).
16 Markus Müller/ Reto Feller: Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutze des Menschen vor gefährlichen Tieren (insb. Hunden); Plausibilitätsprüfung bzw. Kurzgutachten zuhanden der Subkommission „Gefährliche Hunde“ der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates, Bern, 16. November 2006.